lausebande-02-2023

Titelthema ‹ 53 Zuletzt sanken die Gaspreise wieder. Von welcher weiteren Preisentwicklung für Energie gehen Sie aus? Die aktuelle Preisentwicklung ist ein gutes Signal und zeigt, dass wir vieles richtig gemacht haben. Unter anderem unsere Bemühungen und die folgende Umsetzung der Diversifizierung der Gasversorgung, weg von russischem Gas durch die Schaffung von eigenen LNG-Terminals haben die Märkte beruhigt. Dazu kommen die gut gefüllten Gasspeicher durch unser Gasspeichergesetz. Wir gehen davon aus, dass sich die Preise stabilisieren und dass wir extreme Preissprünge wie zu Herbstbeginn 2022 nicht mehr erleben. Aber über eine genaue Preisentwicklung können wir nicht spekulieren, da sie von verschiedenen Faktoren abhängig ist. Die Zahl der zugelassenen E-Autos steigt kontinuierlich. Inwiefern gilt die beschlossene Strompreisbremse auch für Ladesäulen? Grundsätzlich haben auch Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladesäulen Anspruch auf eine Entlastung durch die Strompreisbremse. Welche Regeln konkret gelten, hängt vom Jahresverbrauch ab. Die Weitergabe des Entlastungsbetrags an die Kundinnen und Kunden von Ladesäulen liegt im Ermessen der Ladesäulenbetreiber. frastruktur für sogenannte schwimmende Flüssigerdgasterminals (FSRU) und die Anmietung dieser Spezialschiffe sind essentiell für die Energiesicherheit und ein wichtiger Baustein zur Stärkung der Vorsorge. Insbesondere die Reduktion und dann schließlich der Wegfall von russischen Erdgaslieferungen in diesem Jahr machen diese neuen Infrastrukturen zwingend notwendig. Dabei war und ist der Zeitdruck hoch, geht es doch darum, unter völlig veränderten Vorzeichen die Versorgungssicherheit im Winter 2022/23 und 2023/24 sicherzustellen. Durch den koordinierten Einsatz von Bund, Ländern und Unternehmen unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ist es aber in weniger als einem Jahr gelungen, fünf FSRUs staatlich anzumieten und eine völlig neue Infrastruktur aus dem Boden zu stampfen. Auch die Gasversorgung der beiden ersten staatlich angemieteten FSRUs, die diesen Winter an den Start gehen, ist bereits sichergestellt, so dass sie voll ausgelastet werden können. Am 21.12.2022 wurde über das LNG-Terminal Wilhelmshaven erstmals Flüssig ins deutsche Gasnetz eingespeist. Neben den Entlastungspaketen in Milliardenhöhe wurde ein Härtefallfonds beschlossen. Gibt es dazu bereits Details, wie dieser konkret ausgestaltet wird? Der Bund hat nach Gesprächen mit den Ländern für Härtefall-Lösungen Mittel zur Verfügung gestellt. Diese finanziellen Mittel werden nach dem Königsteiner Schlüssel an die Länder verteilt. Die Ausgestaltung obliegt den einzelnen Ländern. Derzeit arbeitet die Bundesregierung mit den Ländern an einer Verwaltungsvereinbarung dazu. Daneben wurden aber gerade für Heizmittel wie Pellets und Öl bereits Verbesserungen im Sozialgesetzbuch im Rahmen der Regelungen zum Bürgergeld auf den Weg gebracht und verabschiedet. Kurz gebündelt heißt das: Bereits heute besteht bei Bezug von Leistungen aus den Grundsicherungssystemen ein Anspruch auf Übernahme angemessener Heizkosten, dazu gehören auch Heizkostennachforderungen. Dies gilt auch für Haushalte, die sich nicht im laufenden Leistungsbezug befinden und bei denen z.B. eine Heizkostennachforderung in dem Monat der Fälligkeit zu einer Überforderung führt (Monat der Betriebskostenabrechnung). In diesem Fall besteht bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen ein Leistungsanspruch. Auch die Bevorratung anderer Heizmittel wie beispielsweise Öl oder Holzpellets kann im Monat der Beschaffung zu einer finanziellen Überforderung führen, hier greift die sogenannte Brennstoffhilfe. Daher wurde vor dem Hintergrund der aktuellen Situation die Antragsfrist für solche einmonatigen Leistungen im SGB II vorübergehend auf drei Monate ausgeweitet. Die entsprechenden Regelungen sind Teil des Bürgergeld-Gesetzes, welches am 25. November 2022 im Bundesrat beschlossen wurde. Sie sind zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Energiespartipps, Förderprogramme und aktuelle Zahlen: www.energiewechsel.de

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