lausebande-04-2018
Welche Betreuungsformen es in der Pflege gibt, erfuhren Sie bereits im ersten Teil dieses Spezials in der Märzausgabe der lausebande. Sie finden den Beitrag online unter www.lausebande.de . Spezial :: Seite 28 Im zweiten Teil des lausebande-Spezials zum Thema „Eltern pflegen Eltern“ dreht sich al- les um die Finanzierung der Pflege von An- gehörigen, der Vorsorge für den Fall, dass man selbst einmal zum Pflegefall wird sowie Beratungsangebote und Anlaufstellen, diemit Rat und Tat zur Seite stehen. Finanzierung der Pflege Nur wenige Familien haben ein derart hohes Einkom- men, dass sie problemlos eine weitere Personmitfinan- zieren können. Deshalb gibt es die Pflegeversicherung, deren Ziel es ist, pflegebedürftige Personen und deren Angehörige mit umfangreichen Leistungen zu unter- stützen. Je nach Situation und Pflegegrad stellen die Pflegekassen unterschiedliche Mittel zur Verfügung: Pflegegeld : Das Pflegegeld in Höhe von bis zu 901 Euro wird bei häuslicher Pflege an den Pflegebedürf- tigenmit einemnachgewiesenen Pflegegrad vonmind. 2 ausgezahlt, wenn er in den eigenen vier Wänden von Angehörigen oder Freunden gepflegt wird. Es muss nicht versteuert werden und kann zum Beispiel zur Entschädigung regelmäßig vom Versicherten an die ihn versorgenden und betreuenden Personenweiterge- gebenwerden. Da die Pflegekasse an die Krankenkas- sen angeschlossen ist, können sich Betroffene für ei- nen Antrag an ihren gewohnten Ansprechpartner wen- den, um dann weitervermittelt zu werden. Pflegesachleistungen : Ab Pflegegrad 2 bekommen Pflegebedürftige, die sowohl durch Angehörige zu Hause als auch von ambulanten Pflegediensten oder durch eine Tages- und Nachtpflege betreut werden, zu- demdie sogenannten Pflegesachleistungen. Sie liegen bei max. 1995 Euro. Damit werden u.a. professionelle Hilfen bei der Körperpflege und Mobilität finanziert. Wenn die pflegenden Angehörigen nicht sämtliche Aufgaben allein erledigen, sondern durch einen pro- fessionellen Pflegedienst unterstützt werden, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert wer- den. Dabei wird das Pflegegeld umden Prozentsatz ge- kürzt, zu demSachleistungen in Anspruch genommen wurden. So werden Angehörige beispielsweise durch einenmorgendlichen Pflegedienst entlastet und haben unter dem Strich mehr Leistungen zur Verfügung, als wenn nur Pflegegeld in Anspruch genommenwird. Bei teil- oder vollstationärer Pflege werden abhängig vom Pflegegrad ebenfalls Zuschüsse gewährt. Weitere Leistungen der Pflegekasse sind: Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung : 125 Euro pro Monat unabhängig von anderen Leistun- gen für Angebote zur Unterstützung im Alltag, am- bulante Pflegedienste sowie Tages- und Nachtpflege. Verhinderungspflege : Bis zu 1.612 Euro pro Jahr für bis zu sechs Wochen Pflegevertretung bei Urlaub oder Krankheit des Angehörigen. Kann rückwirkend geltend gemacht werden. Bei Nichtnutzung steigt der Anspruch auf bis zu 2.142 Euro für bis zu 42 Tage jährlich an. Kurzzeitpflege : Bis zu 1.612 Euro pro Jahr für bis zu acht Wochen vollstationäre Pflege, wenn der Pflege- bedürftige vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann. Bei Nichtnutzung Erhöhung auf bis zu 3.224 Euro für bis zu 56 Tage. Hilfsmittel : Erstattung für Hilfsmittel wie Gehhil- fen, Rollstühle oder Rollatoren bei medizinischer Notwendigkeit. Spezial: Eltern pflegen Eltern Teil 2 Finanzierung der Pflege, Vorsorge und Beratungsstellen. Foto: Pressfoto / Freepik
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