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Spezial :: Seite 49 wie für Frühstück und Vesper – auf die Elternbei- träge umlegen. Die selbe Auffassung wie das Bran- denburger MBJS vertritt auch Bundeselternsprecher Daniel Fischbach. Laut dem MBJS müsse dabei al- lerdings nicht berücksichtigt werden, welche Kinder noch Windeln benötigen und welche nicht, genauso wie nicht berücksichtigt werden würde, welche Kin- der Frühstück oder Vesper noch selbst mitbringen, obwohl die Kita das anbietet. Gleichzeitig weist das MBJS darauf hin, dass es sich bei dieser Auffassung lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine verbindliche Interpretation des Ki- ta-Gesetzes handele. Die Landesregierung habe nicht die Aufgabe, solche Einzelfälle rechtsverbindlich aus- zulegen und wäre dazu auch nicht berechtigt. Außer- dem schließe das Kita-Gesetz nicht aus, dass im Ge- spräch zwischen Kita und Eltern andere Lösungen gefunden werden. Laut Regina Thinius, Fachdienst- leiterin vom Jugendamt des Landkreises Potsdam-Mit- telmark, müsse in letzter Instanz ein Gericht entschei- den, ob die Auffassung vom MBJS richtig ist. Windelchaos in Potsdam-Mittelmark Im Brandenburger Landkreis Potsdam-Mittelmark sind seit Anfang des Jahres einige Kitaträger für die Versorgung der Kinder mit Windeln verantwortlich. Das brachte ein regelrechtes Windelchaos mit sich. Die Träger der Kitas standen vor vielen Fragen: Wie viele Windeln werden pro Tag benötigt? Welches In der Maiausgabe der lausebande berich- teten wir bei „Luxusartikel Kind Teil 7“ da- rüber, dass in Cottbuser Kitas die Versor- gung mit Frühstück, Vesper und Windeln sicherge- stellt sein muss, da diese laut dem Kitagesetz mit den Elternbeiträgen abgegolten sind. Uns erreichte ein Leserbrief einer Cottbuser Mutter, die wissen woll- te, wie weit der Versorgungsauftrag von Kinderta- gesstätten tatsächlich reicht. Konkret war die Mutter verwundert, dass sie in ihrer Kita die Windeln für ihr Kind selbst mitbringen muss. Sie fragte, ob die Ver- sorgung mit Windeln und anderen Versorgungsgü- tern tatsächlich gesetzlich geregelt ist und wie Ver- sorgungsgüter rechtlich definiert sind. Wir gingen der „Windelfrage“ auf den Grund. Windeln, Sonnencreme & Co. – was müssen Eltern beisteuern? Laut dem Kitagesetz §17 Absatz 1 beziehen sich die Elternbeiträge auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbunde- nen Leistungen. Zu diesem Versorgungsauftrag ge- hört auch die Sorge um das leibliche Wohl des Kin- des. Doch wo dieser Auftrag anfängt und wo er auf- hört, lässt sich nur schwer abgrenzen. Zählt auch dazu, dass Wechselwindeln für die Krippenkinder zur Verfügung stehen müssen? Muss der Kindergar- ten Sonnencreme bereithalten, wenn es im Sommer nach draußen in den Garten geht? Oder endet der Versorgungsauftrag schon bei Taschentüchern oder Toilettenpapier? Das Brandenburger Landesministerium für Bildung, Jugend und Soziales (MBJS) hat auf die Windelfra- ge im Frühjahr dieses Jahres bereits eine Stellung- nahme abgegeben. Laut Herrn Reinhard Wilms, Jus- tiziar vom MBJS, sind die Träger von Kindertages- stätten verpflichtet, den gesamten Bedarf der Kinder während der Betreuungszeit abzudecken. Dies ergibt sich aus dem Versorgungsauftrag der Kitas. Wenn die Umstände dies erfordern, zählen dazu auch Win- deln und Sonnenschutzcreme. Wird also während der Betreuungszeit des Kin- des in der Kita ein Windelwechsel nötig, so gehört nach Auffassung des MBJS auch diese Leistung ein- schließlich des dazu erforderlichen Materials zum Versorgungsauftrag der Kindertagesstätte. Die Kos- ten hierfür soll der Einrichtungsträger – genauso Die „Windelfrage“ in Kitas – wir forschten nach »

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