lausebande-11-2019

Aktuelles :: Seite 35 Zum 1. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft, das im Sommer 2019 beschlossen wurde. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Kinder beim Ein- tritt in die Schule oder in den Kindergarten beide Masern-Impfungen nachweisen müssen. Das gilt außerdem für ihre Lehrer, Erzieher oder andere Per- sonen, die in Gemeinschafts- oder Gesundheitsein- richtungen tätig oder wohnhaft sind. Auch Asylbe- werber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsun- terkunft nachweisen. Durch diese Maßnahme soll mit der sogenannten Herdenimmunität ein kollektiver Impfschutz erreicht werden: Das Ziel besteht darin, 95 % der Bevölke- rung mit beiden Impfungen zu versorgen, um die An- steckungswahrscheinlichkeit für die restlichen 5 % kann, verträgt die Impfung i.d.R. gut. Ob geimpft werden kann, entscheidet der Arzt. Zudem gibt es auch einen Impfstoff, der für Hühnereiweißallergiker geeignet ist. Kinder und Jugendliche, deren Immun- system geschwächt ist, die an schwerem Asthma lei- Es muss nicht immer der Piks mit der Nadel sein Für Kinder gibt es seit 2012 einen Impfstoff, der als Nasenspray verabreicht wird. Die hier am häufigsten beobachtete Nebenwir- kung ist eine verstopfte Nase. Unabhängig vom Impfstoff werden vereinzelt allgemei- ne Reaktionen wie bei einer Erkältung be- obachtet. Diese Beschwerden klingen in der Regel innerhalb weniger Tage ab. den oder die mit Salicylaten behandelt werden, soll- ten nicht mit Nasenspray geimpft werden. Liegt eine akute behandlungsbedürftige Erkrankung mit Fieber über 38,5 °C vor, sollte zu einem späteren Zeitpunkt geimpft werden. Masern: Impfung ab März 2020 Pflicht verschwindend gering werden zu lassen. Zu diesen 5 % zählen Babys, die für eine Impfung noch zu klein sind, Kinder die wegen chronischer Beschwerden nicht geimpft werden können oder Personen, bei denen die Impfung nicht wie erhofft wirkt. Um den Impfschutz lückenlos umzusetzen, sollen künftig alle Ärzte (außer Zahnärzte) Schutzimpfungen vor- nehmen können. Die erste Masern-Teilimpfung steht in der Regel zwi- schen dem vollendeten 11. und 14. Lebensmonat an – die zweite frühestens vier Wochen nach der ersten Impfung und spätestens gegen Ende des zweiten Lebensjahres. Übrigens: Im Falle einer vermuteten Masern-Erkrankung kann auch noch bis zu drei Tage nach einer möglichen Ansteckung geimpft werden. Mithilfe des Impfausweises erbringen Eltern schließ- lich den Nachweis, dass ihr Kind geimpft wurde. Wurde die Krankheit schon einmal durchlitten, dient ein ärztliches Attest als Nachweis. Wer ohne nach- weisbaren Grund auf die Impfung verzichtet, begeht zukünftig eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro. Das Bundesgesundheitsministerium informiert auf seiner Website weiterführend zur Masern-Impfpflicht und weiteren Themen rund um Gesundheit: www.bundesgesundheitsministerium.de Grafik: designed by kjpargeter / Freepik Nahaufnahme von Masern-Viren

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