Ratgeber :: Seite 38
zwischen künstlichen und natür-
lichen
Geschmacksverstärkern),
darf eigentlich Folgendes nicht
enthalten sein: geschmacksverstär-
kende Zusatzstoffe wie Glutamat
(E620-E625) oder Inosinat (E630-
E633), Zutaten wie z.B. Hefeextrakt.
Achtung Verwirrspiel: Denn das ist
häufig doch enthalten: Zutaten mit
geschmacksverstärkender Wirkung
wie z.B. Hefeextrakt, Sojaprotein-
hydrolysat, Maisproteinhydrolysat,
Würze, Sojasoße, Sojasoßenpulver,
Tomatenpulver.
„Ohne Farbstoffe“
Lebensmittel „ohne künstliche
Farbstoffe“ oder „ohne Farbstoff“
sind tatsächlich oft gefärbt. Dafür
sorgen Pulver oder Konzentrate aus
Obst und Gemüse. Sie gelten nicht
als Farbstoffe und müssen somit
nicht mit E-Nummern gekennzei-
chent werden. Auf deren färbende
Eigenschaften wird ebenso wenig
hingewiesen, das Produkt wird op-
tisch damit aufgepeppt und somit
Qualität vorgetäuscht. Wenn der
Hersteller damit wirbt: „ohne Farb-
stoffe“, „ohne färbende Zusatzstof-
fe“, „ohne künstliche Farbstoffe“
(Das Gesetz unterscheidet nicht
zwischen künstlichen und natürli-
chen Farbstoffen), darf Folgendes
eigentlich nicht enthalten sein:
Farbstoffe in Form von Zusatzstof-
fen (E100-E180), färbende Lebens-
mittel, künstliche Farbstoffe: z.B.
„Ohne Zusatzstoffe“ – Das
Verwirrspiel auf dem Etikett
Lebensmittelhersteller
werben
damit, was Lebensmittel nicht
enthalten: z.B. „ohne Konservie-
rungsstoffe“, „...natürlich, da ohne
Zusatzstoff“, „ohne Aromen“ usw..
Wer auf Zusatzstoffe wie z.B: Ge-
schmacksverstärker
verzichten
will, freut sich zunächst über eine
deutliche Information und greift
auf genau die Produkte mit dem in
Fachkreisen „Clean Label“ (saube-
res Etikett) genannten Etiketten-
schwindel zurück, konsumiert also
oft weiterhin eine Menge Zusatz-
stoffe. Die Wenigsten prüfen, ob
die Produktwerbung auch das hält,
was sie verspricht.
Die Entschlüsslung der Etikette
„Ohne Geschmacksverstärker“
Bevorzugen Sie Lebensmittel ohne
Geschmacksverstärker, vor allem
Glutamat? Viele Produkte, die laut
Werbung ohne den Zusatzstoff
Glutamat auskommen, enthalten
doch Glutamat. Es versteckt sich
in den Zutaten wie Hefeextrakt,
Tomatenpulver, Sojaprotein oder
Würze und muss somit namentlich
in der Zusatzliste nicht angege-
ben werden.
Wenn der Hersteller
damit wirbt: „ohne Geschmacks-
verstärker“, „ohne geschmacks-
verstärkende Zusatzstoffe“, „ohne
künstliche Geschmacksverstärker“
(Das Gesetz unterscheidet nicht
Begleitstoffe
Brennstoffe
Baustoffe
Wirk-, und Regelstoffe
Wasser
Die Bausteine der Nahrung (10)
Teil 10: Begleitstoffe – Zusatzstoffe
Unseren Ratgeber für Ernährung betreut Katrin Löder
Der Ratgeber Ernährung wird erstellt mit freundlicher Unter-
stützung des aid Infodienst Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz e. V.
Azo-Farbstoffe, E102, E110, E129.
Achtung wieder Verwirrspiel: Denn
das ist häufig enthalten: Zutaten
mit färbender Wirkung wie z.B.
Karottenkonzentrat, Rote Beete,
Aroniabeeren, schwarze Karotte,
Algenkonzentrat Spirulina sowie
andere Farbstoffe, die aus Anbie-
tersicht als „natürlich“ gelten, aber
überwiegend synthetisch herge-
stellt werden, wie z.B. Beta-Carotin.
„Ohne Aromen“
Wer Lebensmittel schätzt, bei de-
nen der Geschmack aus den Zu-
taten stammt und nicht von den
zugesetzten Aromen, sollte unbe-
dingt genauer hinschauen. Von
Joghurt über Erfrischungsgetränke
bis hin zu Kartoffelsticks wird in
der Produktwerbung meist ein Pro-
dukt „ohne künstliche Aromen“
versprochen. Doch die Zutatenlis-
te (hier genau hinschauen!) zeigt,
dass andere Aromen zugesetzt
wurden. Wenn der Hersteller da-
mit wirbt: „ohne Aromen“, „ohne
künstliche Aromen“, darf Folgen-
des eigentlich nicht enthalten sein:
1. zugesetzte Aromen: Aroma, Aro-
maextrakte, künstliches Aroma,
natürliches Aroma, natürliches
xy-Aroma, 2. künstliche Aromen:
Aromen, die synthetisch herge-
stellt wurden und die in der Natur
nicht vorkommen. Derzeit sind 15
künstliche Aromastoffe zugelas-
sen, z.B. Ethylvanillin. Achtung