Steuerklassen & Veranlagung
Ehepaare werden in der Regel zusammen steuerlich veranlagt über den sogenannten Splittingtarif. So zahlen verheiratete Paare deutlich weniger Einkommensteuer als Paare ohne Trauschein mit vergleichbarem Einkommen. Allerdings gilt dieser Vorteil nicht für alle Paare: „Je mehr sich die Einkommen der beiden Partner nähern, desto geringer ist der Vorteil. Verdienen beide gleich viel, kann es manchmal mehr bringen, wenn jeder eine eigene Steuererklärung abgibt. Ein Beispiel: Muss ein Partner 48.000 Euro Einkommen versteuern und der andere 12.000 Euro, zahlt das Paar zusammen 1.509 Euro weniger Steuern, wenn es verheiratet ist. Kommt ein Partner auf 39.600 Euro und der andere auf 20.400 Euro bringt der Splittingtarif lediglich 427 Euro Steuernachlass“, rechnet Finanzexpertin Anja Hardenberg von Finanztest vor.
Je nachdem wie viel jeder Partner verdient, sollten Paare für sich die richtige Steuerklassen-Kombination wählen. Ehepaare können aus diesen drei Möglichkeiten wählen:
Steuerklasse III und V: Diese Kombination ist günstig, wenn ein Partner weniger verdient als der andere. Das geringere Einkommen wird mit Steuerklasse V versteuert, dabei erfolgen hohe Abzüge. Der Mehrverdiener mit Klasse III zahlt relativ wenig Lohnsteuer. Liegt das Einkommensverhältnis bei etwa 40 zu 60 Prozent, dann wird über diese Veranlagung bereits die richtige Steuerhöhe abgeführt. Verdient ein Partner weniger als 40 Prozent des gemeinsamen Lohneinkommens, zahlt das Paar zu wenig Steuern und muss mit einer Nachzahlung rechnen. Verdient er mehr als 40 Prozent, zahlt das Paar zu viel Steuern. Bei dieser Kombination ist es wichtig, dass die Partner intern eine Lösung finden, mit der sie die ungleiche Steuerlast ausgleichen. Paare sollten bedenken, dass von der gewählten Steuerklasse auch die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld abhängt. Berechnungsgrundlage dafür ist nämlich jeweils der Nettolohn. Bei Steuerklasse V würde beispielsweise das Kinderkrankengeld relativ niedrig ausfallen.
Steuerklasse IV und IV: Diese Kombination wählt das Finanzamt zunächst automatisch für Frischvermählte, wenn sie keine andere Steuerklasse beantragen. Das ist die optimale Kombination, wenn beide Ehepartner gleich viel verdienen. Dann sind auch die Steuerabzüge gleich hoch und werden bereits korrekt einbehalten, so dass eine Nachzahlung nicht notwendig ist. Wenn die Partner unterschiedlich viel verdienen, zahlen sie zu viel Einkommensteuer. Je stärker die beiden Einkommen voneinander abweichen, desto höher die Überzahlung.
Steuerklasse IV und IV mit Faktorverfahren: Mit dieser Kombination vermeiden Ehepartner eine ungleiche Verteilung der Steuerlast und eine Nachzahlung ans Finanzamt. Der Faktor wird entsprechend des zu erwartenden Einkommens ausgewählt und die Steuerlast richtet sich dann danach.
Ganz gleich welche Steuerklassen-Kombination Paare wählen, über ihre Steuererklärung bekommen sie zu viel gezahlte Einkommensteuer zurück. Zu wenig einbehaltene Steuer muss ans Finanzamt nachgezahlt werden.
Trennung und Scheidung
Sollte es zu einer Trennung kommen, hat das Auswirkungen auf die steuerliche Veranlagung. Die gemeinsame Veranlagung können Sie noch im Trennungsjahr in Anspruch nehmen, spätestens danach müssen Sie sich wieder getrennt veranlagen lassen.
Unterhalt fürs Kind: Kommt es zur Trennung bzw. Scheidung eines Ehepaares, beginnt in der Regel das Tauziehen ums Geld. Wer zahlt wem wieviel Geld? Lebt das Kind nach der Trennung vorwiegend bei einem Elternteil, ist der andere Elternteil – fast immer der Vater – zur Unterhaltszahlung verpflichtet, vorausgesetzt er verdient ausreichend Geld. Die Höhe des Unterhalts richtet sich v.a. nach seinem Einkommen und ist als Richtwert in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt.
Wenn der Ex-Partner keinen Unterhalt zahlt, kann man bei Staat einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dann zahlt der Staat je nach Alter des Kindes zwischen 154 und 273 Euro monatlich, er legt den Unterhalt aus und versucht ihn sich dann vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuholen.
Bekommt man Hartz IV oder ist bereits mit einem neuen Partner verheiratet, hat man keinen Anspruch auf diesen Vorschuss.
Unterhalt für den Ex-Partner: Getrennt lebende, noch nicht geschiedene Eheleute haben ggf. Anspruch auf einen sogenannten Trennungsunterhalt. Dazu dürfen die beiden nicht mehr gemeinsam unter einem Dach wohnen. Der Trennungsunterhalt wird unabhängig vom Kindergeld an den Partner mit dem geringeren Einkommen gezahlt.
Nach einer Scheidung steht dem Ex-Partner nur noch unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu: wenn das Kind unter drei Jahre ist oder wenn für nicht schulpflichtige Kinder keine Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht und der Ex-Partner deswegen nicht arbeiten kann. Auch bei einem geringen Einkommen kann man unter Umständen Aufstockungsunterhalt vom Ex-Partner einfordern. Die Höhe des Unterhalts richtet sich u.a. nach der Dauer der Ehe sowie dem Einkommen und Vermögen beider Partner.
Anspruch auf Unterhalt hat ein Elternteil nach einer Trennung übrigens auch dann, wenn beide zuvor nicht verheiratet waren, aber sich ein Elternteil um das unter dreijährige Kind kümmert und deswegen nicht arbeiten kann.
Alleinerziehende: Der Staat unterstützt Alleinerziehende mit einem jährlichen Entlastungsbeitrag, den sie bei der Steuererklärung geltend machen können. Dazu müssen sie in Steuerklasse II wechseln. Damit soll der höheren finanziellen Belastung Alleinerziehender Rechnung getragen werden. Der Betrag liegt aktuell bei 1.908 Euro, wenn man mit mindestens einem Kind, für das Kindergeldanspruch besteht, allein zu Hause lebt. Für jedes weitere Kind gibt es 240 Euro. Ist bereits ein neuer Partner mit in die Wohnung gezogen, besteht der Anspruch nicht mehr.
Elterngeld
Eltern, die zugunsten ihres Nachwuchses nach der Geburt zu Hause bleiben, werden vom Staat finanziell unterstützt. Er zahlt Elterngeld als Ausgleich für den wegfallenden Lohn. Das Elterngeld beträgt in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen vor der Geburt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro.
Da das Elterngeld auf Grundlage des vorhergehenden Nettoeinkommens berechnet wird, sollten verheiratete Paare einen Steuerklassenwechsel in Betracht ziehen. Da in der Regel die Frau die ersten zwölf Monate zu Hause bleibt, sollte sie bis zur Geburt in die günstigste Steuerklasse III wechseln, auch wenn der Partner deutlich mehr Geld verdient. Dadurch hat das Paar zwar vorübergehend weniger Netto-Einkommen. Die zu viel gezahlte Einkommensteuer erhält es aber mit der nächsten Steuererklärung zurück. Das Elterngeld lässt sich dagegen nicht mehr rückwirkend erhöhen.
Eine Beispielrechnung verdeutlich den Mehrwert eines Steuerklassenwechsels vor der Geburt:
Eine 30-jährige Arbeitnehmerin verdient 2.000 Euro brutto im Monat. Durch die Steuerklasse V erhält sie netto etwa 1.150 Euro. Auf Basis dieses Nettoeinkommens bekäme sie etwa 715 Euro Elterngeld. Mit Steuerklasse III käme sie auf ein Nettogehalt in Höhe von etwa 1580 Euro, macht 970 Euro Elterngeld. Auf eine zwölfmonatige Elternzeit hochgerechnet, ist das immerhin ein Plus von gut 3.000 Euro für die Familienkasse.
Um von diesem legalen Trick zu profitieren, müssen Paare schnell handeln. Sobald sie wissen, dass sie ein Kind erwarten, sollte beim Finanzamt der Steuerklassen-Wechsel beantragt werden. Denn für die Elterngeld-Berechnung müssen mindestens sechs Monate vor Beginn des Mutterschutzes in der günstigen Steuerklasse abgerechnet werden. Und die beantragte Steuerklasse gilt erst ab dem Folgemonat nach Beantragung. Liegt der errechnete Geburtstermin an einem Monatsanfang, kann es unter Umständen sinnvoll sein, gegenüber dem Arbeitgeber auf die ersten Tage des Mutterschutzes zu verzichten, damit man noch auf sechs volle Monate mit Lohnbezug kommt. Allerdings akzeptieren nicht mehr alle Elterngeldstellen diesen Verzicht. Nach der Geburt sollte das Paar wieder in die gewohnte Steuerklassen-Kombination zurückwechseln. Zu bedenken ist bei diesem Steuerklassen-Modell: Sollte der Ehemann länger erkranken oder arbeitslos werden, während er Steuerklasse V hat, wirkt sich das negativ auf die Höhe des Kranken- bzw. Arbeitslosengeldes aus.