Mit diesen Vorsorgedokumenten sichern Familien Notfälle ab
2008 verunglückte der damals 32-jährige Franzose Vincent Lambert mit seinem Motorrad. Er erlitt dabei so schwere Kopfverletzungen, dass er in eine Art Wachkoma fiel. Es folgte ein elfjähriger Rechtsstreit zwischen Lamberts Eltern und seiner Frau. Die Eltern wollten, dass er trotz seines kritischen Zustands am Leben bleibt, seine Frau argumentierte, dass er in einer solchen Situation hätte in Würde sterben wollen. Zwei Mal war die künstliche Ernährung, die ihn am Leben hielt, unterbrochen und kurz darauf vom Gericht wieder angeordnet worden. 2019 entschieden die Ärzte endgültig, die künstliche Ernährung einzustellen, wenige Tage später starb er. Das gerichtliche Hin und Her innerhalb der Familie wäre nicht notwendig gewesen, wenn Vincent Lambert zu Lebzeiten eine Patientenverfügung verfasst hätte.
Der Exkurs nach Frankreich soll verdeutlichen, warum es so wichtig ist, schon zu Lebzeiten für das Lebensende vorzusorgen – und das nicht erst, wenn man ins Rentenalter kommt. Gerade, wer Kinder hat, sollte rechtzeitig vorsorgen, damit der Nachwuchs im Fall der Fälle abgesichert ist.
Wir schauen in dieser Ausgabe auf die rechtlichen Aspekte und informieren, welche Dokumente jede Familie haben sollte. Gegen finanzielle Risiken können und sollten sich Familien ebenfalls absichern. Dazu verweisen wir auf die Ausgabe November 2019 der lausebande. Dort haben wir ausführlich zu Versicherungen und finanziellen Vorsorgemöglichkeiten berichtet.
Wann zum Notar oder Anwalt?
Alle Dokumente, die wir auf den kommenden Seiten im Detail vorstellen, können selbst verfasst und unterschrieben werden. Sie sind auch ohne Beglaubigung durch einen Notar oder eine Behörde gültig. Dennoch kann es für mehr Rechtssicherheit sinnvoll sein, die zusätzlichen Kosten für eine Beglaubigung zu investieren. Das ist beispielsweise bei großem Vermögen, Immobilienbesitz und Firmeninhabern sinnvoll, aber auch bei komplizierten Familienverhältnissen aufgrund von absehbarem Streit oder Patchwork-Konstellationen. Wenn Sie ein Dokument notariell beglaubigen lassen, hat das den Vorteil, dass es bei der zuständigen Stelle hinterlegt wird.
Wo aufbewahren?
Patientenverfügung, Testament oder Vollmacht – all diese Dokumente helfen Ihnen und Ihren Angehörigen nur weiter, wenn sie im Fall der Fälle auffindbar sind. Wenn Sie sich gegen eine notarielle Beglaubigung und Aufbewahrung entscheiden, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie bewahren die Unterlagen zu Hause an einem Ort auf, den mindestens eine vertraute Person kennt – oder Sie lassen die Dokumente bei den offiziellen Institutionen und Registern oder darauf spezialisierten privaten Anbietern hinterlegen. Das ist teilweise mit einer Gebühr verbunden. Wir stellen einige Anbieter samt Kosten vor.
Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer: Es ist erster Ansprechpartner für Gericht und Kliniken. Registrierung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung samt der bevollmächtigten Person(en) bzw. einer Kontaktperson. Keine Hinterlegung der Dokumente in Kopie oder Original, Kosten: einmalig ca. 25 Euro.
Patientenverfügung.digital: Erstellen und Hinterlegen einer rechtssicheren Patientenverfügung inkl. QR-Code für die Krankenkassenkarte: kostenfrei. Zusätzlich oder alternativ Premiumtarif Dokumentenmappe: Erstellen und Hinterlegen weiterer Vorsorgedokumente, regelmäßige Erinnerung zur Aktualisierung, Signalaufkleber, Benachrichtigung der Notfallkontakte bei Abruf, Kosten: 24 Euro jährlich.
www.patientenverfuegung.digital
Zentralarchiv des Deutschen Roten Kreuz: Hinterlegung und Aufbewahrung von Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im Original, welches beglaubigt sein muss. Ausstellung einer Identitätskarte mit den relevanten Kontakten. Kosten: einmalig 80 Euro.
http://ovmainz1.drk-hosting.de
Vorsorgeregister von PatientenverfügungPlus: Registrierung und Hinterlegung der Vorsorgedokumente (in Kopie), Notfallausweis und Notfallaufkleber für die Krankenkassenkarte, der Kliniken und Angehörigen den Abruf der Dokumente ermöglicht, alle zwei Jahre Erinnerung an Aktualisierung. Kosten: 19,90 Euro jährlich, inkl. Hinterlegung der Originaldokumente 39,90 Euro jährlich.
www.patientenverfuegungplus.de
Stiftung VorsorgeDatenbank der Deutschen Verfügungszentrale AG: Erstellung von rechtssicheren Vorsorgedokumenten (3 Euro je Dokument), Hinterlegung und Aufbewahrung im Original oder nur Registrierung, Registrierung von Notfallkontaktdaten (Kosten: 5 Euro jährlich), Notfallausweis. Kosten: 5 Euro jährlich für Registrierung, 24 Euro jährlich für Registrierung und Hinterlegung aller Dokumente.
Bundeszentralregister Willenserklärung der Deutschen Stiftung Patientenschutz: Registrierung und Hinterlegung von Vorsorgedokumenten wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung in Kopie. Nach der Registrierung Zusendung eines Notfallausweises mit den Kontaktdaten der Bevollmächtigten. Jährliche Erinnerung an Aktualisierung der Dokumente. Beratung per Telefon oder Online. Ärzte erhalten auf Anfrage Kopie der Dokumente. Ersatz bei Verlust der Original-Dokumente. Kosten: 4 Euro monatlich über Mitgliedschaft.
Zentralstelle Patientenverfügung des Humanistischen Verband Deutschland: Erstellung Patientenverfügung (zwischen 30 bis 160 Euro), Hinterlegung und Aufbewahrung im Original, Notfallpass, alle zwei Jahre Erinnerung an Aktualisierung, Aktualisierung der Dokumente jederzeit möglich. Kosten: 60 Euro jährlich.
Wir weisen im jeweiligen Abschnitt dieses Titelthemas darauf hin, welche weiteren Möglichkeiten der offiziellen Registrierung es gibt. Der Vorteil: Im Notfall können die zuständigen Behörden oder Kliniken schnell darauf zugreifen und die relevanten Personen kontaktieren.
Wenn ein medizinischer Notfall eintritt, müssen die Ärzte schnell handeln. Der schnelle Zugriff auf die Patientenverfügung ermöglicht ihnen die vom Patient gewünschten Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen. Foto: Steffen Rasche © Sana KNL
Sorgerecht übertragen
Was passiert mit den Kindern, wenn sich die Eltern nicht mehr um sie kümmern können – weil sie zum Beispiel bei einem Unfall ums Leben gekommen sind oder schwer verletzt wurden? Für diesen unwahrscheinlichen Fall können und sollten Eltern mit einer Sorgerechtsverfügung und einer Sorgerechtsvollmacht vorsorgen. Denn es ist keineswegs so, dass die Kinder nach dem Tod der Eltern automatisch zu den Großeltern, zu Tante und Onkel oder zu den Taufpaten kommen. Wer also sicher gehen möchte, dass die Kinder weiter in guten Händen sind, sorgt vor.
Die Sorgerechtsverfügung wird relevant, wenn beide Eltern versterben und die Kinder noch minderjährig sind. Dann können die Eltern ihr Sorgerecht nicht mehr wahrnehmen und das Familiengericht bestimmt einen Vormund, beispielsweise das Jugendamt als Amtsvormund. Wer also sichergehen möchte, dass die Kinder im unwahrscheinlichen Fall, dass sie Vollwaisen werden, gut versorgt sind, legt in einer Sorgerechtsverfügung einen Wunsch-Vormund fest. Der dort festgelegte Vormund ist für das Gericht zwar nicht bindend, aber in der Regel wird es sich daranhalten, wenn keine triftigen Gründe dagegensprechen. Ein solcher Grund könnte sein, dass einst die Großeltern als Vormund bestimmt wurden, diese aber mittlerweile selbst pflegebedürftig sind. Deswegen sollten Sie beim Schreiben einer Sorgerechtsverfügung einen Ersatzvormund benennen. Viele entscheiden sich für nahe Verwandte wie die Großeltern oder Tante/ Onkel der Kinder. Aber auch die Taufpaten oder enge Freunde kommen in Frage. Bitte besprechen Sie das Thema mit dem gewünschten Vormund, bevor Sie ihn festlegen. Denn gerade wenn man mehrere Kinder hat – und der angedachte Vormund ebenfalls – geht damit eine große Verantwortung (und auch finanzielle Last) einher. Beziehen Sie in Ihre Überlegungen das Alter der Kinder und den Wohnort des Vormunds mit ein. Die Sorgerechtsverfügung bietet zusätzlich die Möglichkeit, bestimmte Personen als Vormund auszuschließen. Kinder ab 14 Jahren haben ein Mitspracherecht und können dem Verbleib bei der als Vormund angedachten Person widersprechen.
Wenn man alleinerziehend ist, geht nach dem Tod das Sorgerecht automatisch auf den anderen Elternteil über – unabhängig davon, ob und wie er sich zuvor um die Kinder gekümmert hat. Wenn der andere Elternteil sich nicht um die Kinder kümmern kann oder möchte, bestimmt das Gericht einen anderen Vormund. Wer auf keinen Fall möchte, dass der andere Elternteil das Sorgerecht erhält, kann dies in der Sorgerechtsverfügung vermerken, muss dies aber ausführlich begründen.
Die Sorgerechtsverfügung muss handschriftlich verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen werden, ein selbst unterschriebener Computerausdruck reicht nicht aus. Das Dokument geben Sie am besten im Original dem bestimmten Vormund und behalten eine Kopie für sich. Alternativ können Sie das Schriftstück gegen eine Gebühr bei einem Notar ober beim Nachlassgericht hinterlegen.
Die Sorgerechtsvollmacht ist für den Fall gedacht, dass Sie zu Lebzeiten nicht mehr in der Lage sind, das Sorgerecht für Ihre Kinder auszuüben, weil Sie beispielsweise schwer erkrankt sind. Für diesen Fall können Sie eine oder mehrere Personen benennen, die das Gericht zum Vormund ernennen und die das Sorgerecht im Namen der Eltern ausüben. Diese Form der Vollmacht kommt auch bei Trennungen und damit verbundenen Sorgerechtsstreitigkeiten zum Einsatz und kann für Patchwork-Familien hilfreich sein. Wie die Sorgerechtsverfügung sollte sie handschriftlich verfasst werden.
Patientenverfügung
Mit der Patientenverfügung können Sie festlegen, welche Behandlungen Sie im Fall einer schweren oder tödlichen Erkrankung wünschen und welche nicht – und damit Ihren Angehörigen diese Entscheidung abnehmen. Die Patientenverfügung greift dann, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, mit den behandelnden Ärzten zu kommunizieren. Grund dafür kann ein schwerer Unfall sein, Koma oder Bewusstlosigkeit, Demenz, eine psychische Störung oder eine schwere Erkrankung wie Krebs.
Die Patientenverfügung soll verhindern, dass Sie gegen Ihren Willen an medizinische Geräte wie eine Magensonde oder einen Beatmungsschlauch angeschlossen werden oder aber, dass diese gegen ihren Willen abgeschaltet werden. Wichtig ist, dass Sie die Verfügung möglichst konkret formulieren. Vorgefertigte Formulare aus dem Internet, auf denen Sie nur Kreuze machen müssen, gelten als zu allgemein und können im Zweifel nicht anerkannt werden. Aus der selbst formulierten Patientenverfügung muss ersichtlich werden, dass Sie sich ernsthaft mit dem Thema auseinandergesetzt haben. Die Situation, in der Sie bestimmte medizinische Maßnahmen weiterhin möchten oder nicht mehr möchten, muss möglichst detailliert beschrieben werden. Was nicht ausreicht: „Wenn ich schwer krank bin, möchte ich keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr.“ Stattdessen könnte es heißen: „Wenn ich aufgrund einer Hirnschädigung oder im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage bin, mit meinen Mitmenschen zu kommunizieren oder nicht mehr selbständig atmen und Nahrung aufnehmen kann, möchte ich im Falle eines Herzstillstands nicht wiederbelebt werden. Zudem schließe ich für diesen Fall sämtliche lebensverlängernde Maßnahmen wie künstliche Beatmung, Ernährung über eine Magensonde und Flüssigkeitsgabe über eine Infusion aus. Ich möchte allerdings, dass meine Schmerzen durch Gabe von Schmerzmitteln gelindert werden. Eventuelle Nebenwirkungen nehme ich in Kauf.“
Wer das liest, merkt schon: Dieser Text schreibt sich nicht mal eben nebenher. Dafür sollte man sich Zeit und Ruhe nehmen und das mit einer engen Freundin, dem Partner, den erwachsenen Kindern oder dem Arzt des Vertrauens besprechen. Eine weitere Schwierigkeit ist, dass man mit Anfang 20 oder Mitte 40 vielleicht ganz anders über diese Dinge denkt als mit 80 Jahren. Zudem kann sich kaum Jemand vorstellen, wie es einem nach einem schweren Unfall wirklich geht. Bin ich froh, dass ich überlebt habe und will dieses Leben um jeden Preis fortsetzen, auch wenn ich vielleicht im Rollstuhl sitze oder nicht mehr selbständig esse oder auf Toilette gehen kann? Oder kommt ein solches Leben für mich nicht in Frage? Das sind Dinge, die jede und jeder zuerst mit sich selbst ausmachen muss. Das aber sollte man am besten tun, bevor es zu einem Notfall oder einer schweren Erkrankung kommt. Liegt keine Patientenverfügung vor, sind die behandelnden Ärzte verpflichtet, das Leben zu erhalten und sich dabei am mutmaßlichen Patientenwillen zu orientieren. Dazu werden sie die Angehörigen befragen, wenn keine Dokumente vorliegen.
Sie können in der Verfügung auch vermerken, ob Sie am Lebensende geistlichen Beistand wünschen, ob Sie lieber zu Hause sterben möchten oder – falls Sie in der Klinik liegen – wer vor dem bevorstehenden Tod informiert und in die Klinik gerufen werden soll. Zusätzlich können Sie die behandelnden Ärzte gegenüber bestimmten Ihnen nahstehenden Menschen von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden.
Die Patientenverfügung muss eigenständig formuliert werden, dazu können Textbausteine aus dem Internet zur Hilfe genommen werden und anschließend mit Datum und Unterschrift versehen werden. Sie ist dauerhaft gültig, es sei denn, Sie widerrufen sie. Wenn Sie eine solche Verfügung schon sehr früh formuliert haben, ist es hilfreich, sie regelmäßig zu prüfen, ggf. anzupassen und neu mit dem aktuellen Datum zu versehen, damit die behandelnden Ärzte keine Zweifel daran haben, dass dies noch immer Ihr Willen ist.
Idealerweise verweisen Sie am Ende der Patientenverfügung auf die anderen Vorsorge-Dokumente, die Sie erstellt haben – insbesondere Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung. Ebenfalls hilfreich ist ein Absatz zur Organspende. Ein Hinweis auf die Patientenverfügung kann im Vorsorgeregister hinterlegt werden. Alternativ gibt es Online-Portale, die das Dokument gegen eine Gebühr hinterlegen (siehe oben). Über einen Notfall-Aufkleber, der beispielsweise auf der Krankenkassenkarte angebracht wird, kann die Klinik darauf zugreifen.
Vergangenes Jahr wurden in Deutschland postmortal knapp 2.900 Organe gespendet – acht Prozent mehr als 2022. Foto: DSO/ Andreas Steeger
Organspende
Die Angaben in einer Patientenverfügung können unter Umständen den Anforderungen an eine Organspende widersprechen. Wenn Organe gespendet werden sollen, sind bestimmte medizinische Maßnahmen wie Beatmung auch nach dem festgestellten Hirntod wichtig, um die zu transplantierenden Organe mit Sauerstoff zu versorgen. Wenn Sie Ihre Organe nach Ihrem Tod als Spende zur Verfügung stellen möchten, sollten Sie zum einen Ihre Angehörigen darüber informieren, zum anderen einen Organspendeausweis bei sich tragen und darauf explizit in Ihrer Patientenverfügung hinweisen. Das ist vor allem dann wichtig, wenn Sie in der Patientenverfügung bestimmte lebensverlängernde Maßnahmen ausgeschlossen haben. Ein solcher Satz könnte wie folgt lauten: „Wenn mein Hirntod festgestellt wurde, möchte ich meine Organe für eine Transplantation zur Verfügung stellen. Sind dafür medizinische Maßnahmen notwendig, die ich in diesem Dokument ausgeschlossen habe, dürfen diese für die Organspende durchgeführt werden.“
Wenn Sie sich für eine Organspende entscheiden, können Sie sich seit dem Frühjahr 2024 im offiziellen Organspende-Register des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte registrieren lassen. Dieses erreichen Sie unter:
Sowohl im Organspendeausweis als auch im Onlineregister und in der Patientenverfügung können Sie bestimmte Organe von der Spende ausschließen oder festlegen, dass nur bestimmte Organe gespendet werden. Eine Organspende kommt nur dann in Betracht, wenn zweifelsfrei der Hirntod festgestellt wurde – von zwei erfahrenen Intensivmedizinern.
Wenn eine Zustimmung zur Organspende vorliegt, wird geprüft, ob bestimmte Gründe wie eine Erkrankung dagegensprechen. Nach weiteren Untersuchungen zur Funktion der Organe und zu Merkmalen im Blut werden die Organe von einem spezialisierten Team, das eigens dafür anreist, entnommen. Die entnommenen und für eine Spende geeigneten Organe werden dann schnellstmöglich zum Empfänger transportiert.
Abschießend werden die organerhaltenden intensivmedizinischen Maßnahmen an der verstorbenen Person beendet, alle Geräte abgeschaltet und der Körper wird so versorgt, dass eine normale Aufbahrung und Beerdigung erfolgen können.
Der Wert zeigt die Zahl der Organspender je 1 Mio. Einwohner in 2022 an. Quelle: organspende.info
Organspende in Deutschland
In Deutschland warten derzeit gut 8.700 Menschen auf ein Organ – manche von ihnen vergebens. 667 Menschen, die auf der Warteliste standen, sind 2023 verstorben. In dem Jahr wurden deutschlandweit 965 Menschen nach ihrem Tod Organe entnommen. Obwohl 84 Prozent der Deutschen dem Thema Organspende gegenüber positiv eingestellt sind, ist die Zahl der Organspenden seit Jahren anhaltend niedrig. Hier kommen auf eine Million Einwohner 11 Organspender (Lebendspenden ausgenommen), in Ostdeutschland ist die Bereitschaft etwas höher (15 je 1 Mio. EW). In Spanien liegt der Wert bei 46, in Frankreich, Italien und Österreich bei ca. 23. Diese Länder haben sich für die Widerspruchslösung entschieden. Diese besagt, dass automatisch nach dem Tod Organe entnommen werden dürfen, es sei denn, die verstorbene Person hat einer Organspende zu Lebzeiten explizit widersprochen. In Deutschland gilt die Entscheidungslösung. Man gilt erst dann als potenzieller Organspender, wenn man sich zu Lebzeiten dafür entschieden hat. In Deutschland gab es zuletzt im Jahr 2020 die Initiative, ebenfalls eine Widerspruchslösung einzuführen, sie fand im Bundestag aber keine Mehrheit. Aktuell wird über einen neuen Anlauf nachgedacht. Ein weiterer Grund für die niedrigen Zahlen: Derzeit ist der Hirntod Voraussetzung für eine Organspende. Viele Menschen sterben infolge eines Herz-Kreislauf-Stillstands. Sie konnten bisher nicht für eine Spende berücksichtigt werden. Diese Regelung führt auch dazu, dass Organspenden aus dem Ausland nicht angenommen werden dürfen, wenn sie nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand entnommen wurden. Viele europäische Länder haben diese Regelung aber etabliert und konnten dadurch die Zahl der Organspenden erhöhen. Aktuell plant die FDP eine entsprechende Gesetzesänderung auch für Deutschland über den Bundestag einzubringen.
Mehr Informationen gibt es auf der Homepage der Deutschen Stiftung Organtransplantation:
Vorsorgevollmacht
Mit ihr sichern sich Erwachsene für den Fall ab, dass sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können. Dann kann die in der Vollmacht festgelegte Person diese Entscheidungen treffen. Nötig werden kann eine solche Vorsorgevollmacht beispielsweise nach einem schweren Unfall oder infolge einer Erkrankung. Das kann der Fall sein, wenn die eigenen Eltern dement werden und nicht mehr selbst in der Lage sind, Rechnungen zu bezahlen, Arztbesuche wahrzunehmen oder Verträge zu kündigen. Daher ist es wichtig, dass Sie rechtzeitig mit Ihren Eltern darüber reden, wer die Vertretung im Notfall übernehmen soll. Das kann der Ehepartner sein oder aber auch Sie als Tochter oder Sohn.
Kinder brauchen keine Vorsorgevollmacht, da über ihre Angelegenheiten die Eltern bzw. Sorgeberechtigten entscheiden. Ab dem 18. Geburtstag endet die Vertretungsbefugnis der Eltern. Dann sollte der Nachwuchs eine eigene Vorsorgevollmacht verfassen bzw. ausfüllen. Es gibt im Internet verschiedene Mustervorlagen, die man sich herunterladen und dort die relevanten Bereiche ankreuzen bzw. ausfüllen kann. Gültig ist die Vollmacht nur dann, wenn die Daten der bevollmächtigten Person und der Vollmacht gebenden Person vollständig erfasst sind. Die Vollmacht gebende Person muss in jedem Fall mit Datum unterschreiben, die bevollmächtigte Person sollte es, muss aber nicht.
Da eine solche Vorsorgevollmacht in der Regel sehr umfänglich ist und weitreichende Befugnisse gibt (s. Kasten rechts), die im Zweifel missbraucht werden könnten, sollten Sie diese nur für eine Person ausfüllen, der Sie vertrauen, beispielsweise nahe Angehörige oder sehr enge Freunde.
Die Vorsorgevollmacht kann vollumfänglich sämtliche Bereiche von Gesundheit und Pflege über Vertragsangelegenheiten bis hin zur Vermögenssorge umfassen (Generalvollmacht), kann aber auch einzelne Bereiche ausschließen (Teilvollmacht). Sie können auch mehrere Bevollmächtigte bestimmen, die sich dann um unterschiedliche Bereiche kümmern. Das kann im Ernstfall zu Reibereien führen, weil sich Bereiche nicht klar trennen lassen oder beide Bevollmächtige unterschiedliche Ansichten haben. Wenn mehrere Bevollmächtige bestimmt werden (z.B. beide Kinder oder Kind und Ehepartnerin), sollte aus der Vollmacht ersichtlich werden, ob einer von beiden allein Entscheidungen treffen kann (diese Variante ist zu empfehlen) oder ob sie das gemeinsam tun müssen (Gesamtvertretung). Im Zweifel würde ein Gericht entscheiden, wenn sich die Bevollmächtigten nicht einigen können. Die Vollmacht können Sie an einem sicheren Ort aufbewahren, bis sie benötigt wird oder der bevollmächtigten Person sofort aushändigen. Denn sie kann sich nur mit dem Originaldokument als Bevollmächtigte ausweisen. Die Vollmacht ist ab sofort gültig, es sei denn eine entsprechende Formulierung legt etwas anderes fest. Sie können beispielsweise aufschreiben, dass die Vollmacht erst dann gilt, wenn Sie nicht mehr geschäftsfähig sind und dies ärztlich bestätigt wurde. Das kann im Notfall wertvolle Zeit kosten, weil die bevollmächtigte Person nicht handeln kann. Zudem können Sie festlegen, dass die Vollmacht auch über den Tod hinaus gültig ist. Das erleichtert die Regelung von Erbschaftsangelegenheiten und ermöglicht die Finanzierung der Bestattung.
Man kann eine Vollmacht widerrufen, wenn man beispielsweise nach einer Scheidung oder einem Familienstreit eine neue Person festlegen möchte. Sollten Sie Ihre Vollmacht bereits der bevollmächtigten Person ausgehändigt haben, verlangen Sie diese zurück.
- Vermögensverwaltung: Konto führen, Rechnungen bezahlen, Haus oder Wohnung verkaufen
- Gesundheitsvorsorge: Krankenhaus, Arzt oder Pflegedienst auswählen, Ihre Krankenakten lesen, Untersuchungen und Behandlungen erlauben, wie zum Beispiel: Blutabnahme, Impfung, das Anlegen einer Magensonde, Computer-Tomografie
- Aufenthaltsangelegenheiten: Entscheidung, ob Sie in einem Pflegeheim oder Zuhause versorgt werden oder wer in Ihrer Wohnung leben darf
- Postverkehr: Ihre Post oder Ihre E-Mails lesen, einen Telefon- oder Handy-Vertrag in Ihrem Namen abschließen oder kündigen
- Behörden: Anwalt beauftragen, Ausweis beantragen, Sie bei der Rentenversicherung vertreten
- Todesfall: Entscheidung, wie oder wo Sie beerdigt werden sollen
Eine Vorsorgevollmacht braucht keine Beglaubigung und notarielle Beurkundung, um gültig zu sein. Dafür reicht die Unterschrift mit Datum. In bestimmten Fällen ist eine Beglaubigung aber hilfreich, nämlich dann, wenn Sie über viel Vermögen oder über Immobilien verfügen oder der bevollmächtigten Person ermöglichen wollen, ein Darlehen aufzunehmen.
Es gibt vier Punkte, die sich über eine solche Vorsorgevollmacht nicht regeln lassen:
- Testament: Sie können niemanden bevollmächtigen, für Sie ein Testament zu schreiben.
- Heirat: Sie können niemanden bevollmächtigen, für Sie zu entscheiden, dass sie heiraten oder wen Sie heiraten.
- gefährliche Operationen: Sie können niemanden bevollmächtigen, für Sie über gefährliche Operationen zu entscheiden, z.B. eine Beinamputation oder eine Herztransplantation.
- freiheitsentziehende Maßnahmen: Sie können niemanden bevollmächtigen, über freiheitsentziehende Maßnahmen, wie die Unterbringung in einem geschlossenen Wohnheim oder auch das Anbringen eines Bettgitters oder das Befestigen im Bett zu entscheiden.
Notvertretungsrecht
Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt haben, aber ein medizinischer Notfall eintritt und eine Entscheidung getroffen werden muss, gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen gibt es seit 2023 das gesetzlich festgelegte Ehegattennotvertretungsrecht. Das berechtigt Ihre Ehefrau oder Ihren Mann in einem gesundheitlichen Notfall über entsprechende Maßnahmen zu entscheiden. Wenn Sie also im Koma oder nicht ansprechbar sind, darf der Partner in ärztliche Untersuchungen einwilligen oder Behandlungsverträge abschließen. Zudem ist der Arzt für den Ehepartner von der Schweigepflicht entbunden. Dieses Notvertretungsrecht gilt mit folgenden Einschränkungen:
- Es gilt nur für zusammenwohnende Ehepaare.
- Es gilt nur für medizinische Fragen.
- Es gilt nur so lange, wie Sie nicht selbst entscheiden können und für höchstens sechs Monate. Hat sich Ihr Gesundheitszustand auch nach sechs Monaten nicht verbessert, muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Dieses wird dann einen rechtlichen Betreuer festlegen, der über das weitere medizinische Vorgehen bestimmt.
- Es gilt nicht, wenn es schon vor dem Notfall einen rechtlichen Betreuer gab.
- Es gilt nicht, wenn bereits eine Vorsorgevollmacht vorliegt und darin eine andere bevollmächtigte Person als der Ehepartner festgelegt ist.
- Um das Notvertretungsrecht auszuüben, muss der Ehepartner dazu in der Lage sein, er darf also nicht dement oder selbst schwerverletzt sein.
Wenn eine Patientenverfügung vorliegt, ist diese bindend.
Kommt es zu einem Notfall, muss der Arzt zunächst den Ehepartner über das Notvertretungsrecht aufklären und ihn ein entsprechendes Formular ausfüllen und unterschreiben lassen. Wer nicht vom Ehepartner vertreten werden möchte, kann dem vor Eintreten eines Notfalls widersprechen. Dazu reicht ein formloses Schreiben, das man beim Vorsorgeregister registrieren lassen sollte. Darauf können Ärzte im Notfall zugreifen.
Betreuungsverfügung
Eine Alternative zur Vorsorgevollmacht und zum Notvertretungsrecht bietet die Betreuungsverfügung. Mit ihr können Sie festlegen, wen das Betreuungsgericht im Fall der Fälle als Ihren rechtlichen Betreuer bestimmt. Die Betreuungsverfügung ist rechtlich nicht bindend. Daher dürfen Sie diese – anders als die Vorsorgevollmacht – auch dann noch ausfüllen und unterschreiben, wenn Sie nicht mehr geschäftsfähig sind. Aber wenn keine gravierenden Gründe dagegensprechen, wird das Gericht sich an Ihren Wunsch halten. Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird der von Ihnen festgelegte Betreuer in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit regelmäßig vom Gericht kontrolliert und muss diesem Rechenschaft ablegen. Das kann für jene Menschen eine gute Alternative zur Vorsorgevollmacht sein, die Niemanden haben, dem sie völlig vertrauen. Sie können zusätzlich zu Ihrer Wunschperson auch einzelne Bereiche (z.B. Finanzielles oder Gesundheit) benennen, die von Ihrer Wunschperson auf keinen Fall übernommen werden sollen.
Wie wird die Trauerfeier gestaltet, welcher Blumenschmuck ist vorgesehen, ist eine Erd- oder Feuerbestattung gewünscht? Wer das zu Lebzeiten festlegt, entlastet Angehörige. Foto: Bundesverband Deutscher Bestatter
Bestattungsvorsorge
Wie wird die Trauerfeier gestaltet, welcher Blumenschmuck ist vorgesehen, ist eine Erd- oder Feuerbestattung gewünscht? Wer das zu Lebzeiten festlegt, entlastet Angehörige. Foto: Bundesverband Deutscher Bestatter
Wenn Sie sich die Zeit nehmen, die Dinge nach Ihrem Ableben zu klären, dann gehört dazu auch die Bestattung. Es ist ein weiterer Punkt, der die Angehörigen nach Ihrem Tod zusätzlich belastet. Dem können Sie vorbeugen, indem Sie zu Lebzeiten mit Ihren Vertrauten darüber sprechen, wie Sie sich Ihre Bestattung vorstellen. Wer auf Nummer sicher gehen will, hält diese Wünsche schriftlich in einer Bestattungsverfügung fest. Darin können folgende Angaben enthalten sein:
- Bestattungsart (Feuer- oder Erdbestattung)
- Bestattungsort (Gemeinde, Friedhof, Friedwald, hohe See)
- Beisetzungsform (anonym oder mit Grabstein/ Gedenktafel, Familiengrab)
- Wünsche für die Beisetzungsfeier (z.B. Musik, Kleiderordnung, Blumenschmuck, Trauerrede)
Bedenken Sie nicht nur Ihre eigenen Wünsche, sondern auch die Bedürfnisse Ihrer Angehörigen. Wünschen Sie sich einen Ort zum Trauern und Erinnern? Dann wäre eine anonyme Bestattung auf der Wiese ungeeignet.
Zusätzlich zur Bestattungsverfügung kann man einen Vorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen abschließen, in dem genau diese Punkte und zusätzlich die Finanzierung geregelt wird. Damit kann man dafür sorgen, dass nicht die Angehörigen die Kosten für die Bestattung tragen müssen. Für die finanzielle Vorsorge mit dem Bestattungsunternehmen gibt es die Möglichkeit einer Sterbegeldversicherung, eines Sperrkontos oder eines Treuhandkontos. Letztere Variante schützt Ihr Geld auch im Falle einer Insolvenz des Bestattungsunternehmens. Wenn Sie eine Bestattungsverfügung oder einen Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen abschließen, informieren Sie Ihre Angehörigen darüber und sagen Sie Ihnen, wo sie die relevanten Dokumente bei Bedarf finden.
Damit es am Grab nicht zu Streitigkeiten kommt, sollte man ein Testament schreiben. Foto: Bundesverband Deutscher Bestatter
Testament & Erbfolge
Es gibt keine Pflicht, ein Testament zu verfassen. Wenn nach einem Todesfall kein Testament vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge, nach der die Verwandten und Ehefrau bzw. Ehemann erben. Wer welchen Anteil am Erbe erhält, ist in den §§ 1924 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, Personen vom Erbe ausschließen oder weitere Personen oder Institutionen bedenken möchte, sollte ein Testament verfassen. Eheleute können mit einem Berliner Testament dafür sorgen, dass der überlebende Partner alles erbt und die Kinder und anderen Verwandten erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. Das kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn die Eheleute über eine gemeinsam genutzte Immobilie verfügen und der Überlebende nach dem Tod des Partners weiterhin dort wohnen möchte.
Zusätzlich können Sie im Testament einen Testamentsvollstrecker benennen, der nach Ihrem Tod den Nachlass verwaltet und das Erbe entsprechend der Vorgaben im Testament aufteilt. Das ist dann sinnvoll, wenn Sie großes Vermögen, eine Immobilie oder Firma haben. Auch bei schwierigen Familienverhältnissen und einem drohenden Familienstreit kann eine solche Person ausgleichend wirken. Die Person sollte nicht zum Kreis der Erben gehören und sich mit Steuern, Finanzen und Erbrecht auskennen, geeignet ist beispielsweise eine Steuerberaterin oder ein Anwalt.
Damit das Testament bindend ist und anerkannt wird, muss es entweder notariell verfasst oder per Hand geschrieben sein. Ein handschriftliches Testament muss mit Ort und Datum unterschrieben werden. Beim Berliner Testament müssen beide Eheleute mit Ort und Datum unterschreiben. Eine Alternative zum Testament ist ein Erbvertrag, bei dem zu Lebzeiten mit allen Erben vertraglich festgelegt wird, wer was erbt, wer verzichtet und welche Bedingungen daran geknüpft sind.
Bei einem notariell verfassten Testament fallen – anders als beim handschriftlichen Testament – Kosten an. Die Höhe richtet sich nach dem Vermögen bei der Testamentserstellung. Dafür können sich die Erben mit einem notariellen Testament die Kosten für einen Erbschein sparen. Der ist erforderlich, wenn für eine geerbte Immobilie der Grundbucheintrag geändert werden muss oder wenn ein Konto des Verstorbenen aufgelöst werden muss und keine Kontovollmacht vorliegt. Ein Vorteil des notariellen Testaments ist die sichere Aufbewahrung und die automatische Information des zuständigen Nachlassgerichts im Todesfall. Allerdings können Sie auch Ihr handschriftlich verfasstes Testament gegen Gebühr beim zuständigen Gericht hinterlegen.
Fragen zur Patientenverfügung oder Organspende kann der Arzt des Vertrauens beantworten. Foto: DSO/Thomas Goos
Patchworkfamilien & Alleinerziehende
Wir haben es in den relevanten Abschnitten bereits angedeutet: Für Alleinerziehende und für Patchworkfamilien sind die genannten Dokumente besonders wichtig. Zum einen lassen sich Familienstreitigkeiten eher vermeiden, wenn bestimmte Dinge vorab geklärt und schriftlich dokumentiert wurden, zum anderen springt bei Alleinerziehenden nicht automatisch der andere Elternteil ein – außer beim Thema Sorgerecht.
Für Alleinerziehende und Patchwork-Konstellationen ist ein Testament wichtig, das rechtlich einwandfrei formuliert ist, da ansonsten im Zweifelsfall unklar ist, welche Kinder erben und welche nicht. Bei Alleinerziehenden erben nur die Kinder. Mit einem Testament kann man zusätzlich weitere Erben wie Geschwister und Vertraute einsetzen. Sollten die Kinder noch minderjährig sein, braucht es einen Vormund oder einen Testamentsvollstrecker, der das geerbte Vermögen bis zur Volljährigkeit der Kinder in ihrem Sinne verwaltet. Daher sollte man gut auswählen, wen man dafür einsetzt.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind ebenfalls sehr wichtig, da bei Alleinerziehenden nicht automatisch das Notvertretungsrecht greift und der Ehepartner nicht automatisch erster Ansprechpartner für die Mediziner ist.
Beratungsmöglichkeiten
Bei vielen der hier vorgestellten Dokumente lauern Fallstricke, gibt es juristische Feinheiten zu beachten oder muss die individuelle familiäre Situation berücksichtigt werden – beispielsweise bei Patchwork-Familien. Daher können Sie Beratungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Die Verbraucherzentrale bietet regelmäßig Webinare zum Thema an, für individuelle Fragen ist eine persönliche Beratung vor Ort, telefonisch oder online sinnvoll. Die Gebühren sind überschaubar. Ebenfalls eine individuelle Beratung erhalten Sie beim Notar oder Steuerberater, hier ist der Stundensatz aber in der Regel höher. Sozialverbände wie die Johanniter, die Caritas oder der VdK beraten ebenfalls zu diesen Themen. Zur Patientenverfügung kann man sich von der Hausärztin oder dem behandelnden Facharzt beraten lassen. Dafür können Kosten entstehen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. In Sachsen gibt es in jedem Landkreis mindestens einen Betreuungsverein, der u.a. zu Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuung berät. Die Kontaktdaten findet man auf der Homepage des kommunalen Sozialverbands Sachsen. Zudem hat jeder Landkreis eine Betreuungsbehörde, die zu den Themen berät und gegen eine Gebühr von zehn Euro relevante Dokumente beglaubigt.
Betreuungsbehörden der Landkreise
Elbe-Elster: Tel. 03535/46-3513, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Spree-Neiße: Tel. 03562/986-15001, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Dahme-Spreewald: Tel. 03546/20-1721, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Oberspreewald-Lausitz: Tel. 03573 /870-4001, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Cottbus: Tel. 0355/612-4911, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Bautzen: Tel. 03591/5251-50321, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Görlitz: Tel. 03581/663-2680, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!