Eltern pflegen Eltern Teil 1: Erste Schritte, Pflegegrad & Formen der Versorgung.

Datum: Donnerstag, 01. März 2018 10:14

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Erste Schritte, Pflegegrad und Formen der Versorgung.

Eben ging man noch zur Arbeit, und plötzlich sind Partner, Eltern oder Großeltern durch einen Unfall oder eine Erkrankung zum Pflegefall geworden. Das Leben wurde von einem Tag auf den anderen auf den Kopf gestellt und zahlreiche Entscheidungen sind zu treffen, von der Erfassung des Pflegegrads bis zur Wahl der Form der Versorgung. Im ersten Teil vom lausebande-Spezial zum Thema „Eltern pflegen Eltern“ zeigen wir Ihnen, wie Sie einen Pflegefall Schritt für Schritt regeln.


Erste Schritte

Nach Feststellung der Krankheit muss zum einen der Pflegegrad der zu pflegenden Person ermittelt werden, zum anderen müssen sich die pflegenden Personen unter Umständen um eine Freistellung von der Arbeit kümmern. Die Freistellungszeiten sollten Angehörige nutzen, um die Pflege zu planen und zu organisieren. Es gibt vier verschiedene Arten der Befreiung. Die kurzfristige Arbeitsverhinderung dient dabei dazu, sich Zeit zur Planung der nächsten Schritte zu schaffen. Pflegezeit und Familienpflegezeit unterstützen hingegen Pflegende, die ihre Angehörigen mittel- und langfristig zuhause betreuen möchten:

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Komplette Auszeit von der Arbeit, auf zehn Tage begrenzt. Voraussetzung: Pflegegrad 1-5 bei der zu pflegenden Person wird erwartet. Eine Beantragung ist nicht notwendig, aber eine unverzügliche Information des Arbeitgebers. Eine Lohn-/Gehaltsfortzahlung muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, ebenso kann der Arbeitgeber einen Nachweis des Pflegegrades verlangen, sobald dieser vorliegt. Wer keine Lohn-/Gehaltsfortzahlung vom Arbeitgeber erhält, kann Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragen (dazu mehr im zweiten Teil des Spezials in der April-Ausgabe der lausebande).

Pflegezeit: Vollständige oder Teilzeitreduzierung für bis zu sechs Monate in Betrieben ab 16 Beschäftigten. Voraussetzung: Nachweis über Pflegegrad 1-5 des zu pflegenden, nahen Angehörigen liegt vor und dieser soll im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Eine Lohn-/Gehaltsfortzahlung gibt es nicht, aber einen Sonderkündigungsschutz – und es kann ein zinsloses Darlehen beim Bund beantragt werden, das nach der Pflege zurückgezahlt werden muss. Nach der Pflegezeit kann das Arbeitsverhältnis wieder uneingeschränkt aufgenommen werden.

Familienpflegezeit: Reduzierung der Arbeitszeit auf mind. 15 Stunden pro Woche für bis zu 24 Monate in Betrieben ab 26 Beschäftigten – für die Pflege von nahen Angehörigen im häuslichen Umfeld. Auch hier gibt es keine Lohn-/Gehaltsfortzahlung, aber einen Sonderkündigungsschutz und ein zinsloses Darlehen beim Bund kann beantragt werden. Nach der Familienpflegezeit kann das Arbeitsverhältnis wieder uneingeschränkt aufgenommen werden.

Begleitung in der letzten Lebensphase: Vollständige oder Teilzeitreduzierung der Arbeitszeit für maximal drei Monate. Der zu pflegende, nahe Angehörige muss nicht im häuslichen Umfeld gepflegt werden, sondern kann auch in einem Pflegeheim, Krankenhaus oder Hospiz untergebracht werden. Ein zinsloses Darlehen vom Bund für die berufliche Ausfallzeit kann auch hier beantragt werden.


Pflegegrad: Bedeutung und Feststellung

Mit der Pflegereform 2016/2017 wurde anstelle der vorherigen Pflegestufen der sogenannte „Pflegegrad“ eingeführt, der Pflegebedürftige in fünf Grade einstuft. In die Ermittlung des Grades fließen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die Fähigkeit zur Selbstversorgung, die Bewältigung mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und die Gestaltung des Arbeitslebens und sozialer Kontakte mit ein. Hinzu kommen noch außerhäusliche Aktivitäten und die Haushaltsführung, die jedoch nicht in den Pflegegrad mit einwirken, sondern vielmehr dem Pflegepersonal eine genau abgestimmte Planung ermöglichen sollen.

Stellen Sie Pflegebedürftigkeit bei einem nahen Angehörigen fest, rufen Sie bei der Pflegekasse des Angehörigen an oder schreiben Sie einen formlosen Brief und beantragen Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung. Sie erhalten daraufhin ein Formular per Post. Dieses müssen Sie nun ausfüllen und vom Betroffenen bzw. seinem Bevollmächtigten unterschreiben lassen. Daraufhin wird der zu pflegende Angehörige persönlich begutachtet und anhand eines umfangreichen Fragebogens in einen der Pflegegrade eingestuft. Zur Vorbereitung empfiehlt sich der Online-Pflegegradrechner von www.pflege.de. Hilfreich zur Argumentation gegenüber dem Gutachter sind Beispiele von besonders schwierigen oder aufwändigen Situationen aus dem Pflegealltag. Nach dem Besuch des Gutachters erhalten Sie schließlich den Bescheid von der Pflegekasse mit dem zugewiesenen Pflegegrad. Mit diesem haben Sie dann Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse (dazu mehr im zweiten Teil des Spezials in der April-Ausgabe der lausebande). Die Leistungen werden rückwirkend bis zum Beginn des Monats der Antragsstellung gewährt.

Übrigens: Wurde hingegen der Pflegegrad Ihrer Ansicht nach zu niedrig angesetzt, kann es sich lohnen, einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse einzulegen.


Formen der Versorgung

Wenn der Pflegegrad des zu pflegenden Angehörigen ermittelt wurde, sollte man nun die für die Bedürfnisse des Betroffenen passende Form der Versorgung auswählen. Mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen wurden 2013 laut dem Statistischen Bundesamt zuhause versorgt – bei jedem dritten dieser häuslichen Pflegefälle gab es Unterstützung durch ambulante Pflegedienste. In Pflegeheimen vollständig betreut wurden 29% der Pflegebedürftigen. Welche Form für die persönlichen Bedürfnisse die passende ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Oftmals wird die Entscheidung durch die Umstände abgenommen. Folgende Übersicht kann Ihnen bei der Wahl der Form der Versorgung helfen:

Häusliche Pflege
Vorteile:

  • Pflegebedürftiger kann in den eigenen vier Wänden bleiben
  • Tagesablauf kann aufrechterhalten werden
  • meist niedrigere Kosten als stationäre Pflege

Nachteile:

  • hohe zeitliche und psychische Belastung für Angehörige, Beruf muss eventuell reduziert oder aufgegeben werden (s. Abschnitt „Erste Schritte“)
  • eventuell Umbauten für Barrierefreiheit erforderlich
  • Urlaub bringt organisatorische Schwierigkeiten mit sich


Stationäre Pflege im Pflegeheim
Vorteile:

  • Barrierefreiheit
  • Versorgung rund um die Uhr, notfalls schnelle Hilfe
  • Therapieangebote, die problemlos in den Alltag integriert werden können
  • soziale Kontakte mit Gleichaltrigen oder Menschen mit ähnlichen Erkrankungen, Freizeitaktivitäten und kulturelle Angebote


Nachteile:

  • meist höhere Kosten als häusliche Pflege
  • Kontakt zur Familie nimmt meist mit der Zeit ab
  • Umstellung durch wechselnde Ansprechpartner
  • Zimmer als einziger Rückzugsort
  • zunächst völlig fremde Umgebung


Oftmals empfiehlt sich eine vollstationäre Pflege, wenn die Angehörigen weit weg wohnen und ein Umzug nicht realisierbar ist – ebenso, wenn Sie selbst gesundheitlich angeschlagen sind, die Wohnung nicht barrierefrei ist oder spontane medizinische Eingriffe nötig sind. Wenn Sie sich die Pflege hingegen selbst zutrauen, Beruf, Familie und Pflege miteinander vereinbaren können, und die räumlichen Voraussetzungen für die Pflege geschaffen sind, kann die häusliche Pflege eine gute Option sein.


Der goldene Mittelweg
Die ambulante Pflege kann ein guter Kompromiss sein, bei dem der zu pflegende Angehörige in seinen eigenen vier Wänden bleibt, der Pflegende aber von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt wird. Dieser kümmert sich beispielsweise um die Körperpflege, die Gabe von Medikamenten, die Hauswirtschaft oder Freizeitaktivitäten. Auch möglich: die Tages- und Nachtpflege, bei der Pflegebedürftige je nach Bedarf tagsüber oder nachts unter Gleichgesinnten sind und umsorgt werden. Oftmals sorgt ein Fahrdienst für den Transport zwischen dem Zuhause und der Pflegestation. Weitere Formen der Versorgung sind das betreute Wohnen, das gemeinschaftliche Wohnen, ambulant betreute Seniorenwohngruppen, Seniorenresidenzen und Seniorenstifte.

In der April-Ausgabe erfahren Sie im 2. Teil mehr über finanzielle Zuschüsse im Pflegefall und Vorsorge zur eigenen Absicherung – ab dem 1.4. auch online.