Diagnose Pflegefall: Kinder haften für ihre Eltern

Datum: Mittwoch, 27. Februar 2019 10:56


Private Vorsorge lohnt sich, um das Vermögen der Kinder zu schonen

Auch wenn es Opa und Oma heute noch gut geht, kann früher oder später der Zeitpunkt eintreten, an dem sie den Alltag nicht mehr alleine bewältigen können. Ein schmerzlicher Moment, der sowohl den pflegebedürftig gewordenen Eltern als auch ihren Kindern viel Organisation und Umstellung abverlangt. Die Lebensbiografien haben sich schon heute geändert: Neben der Versorgung der eigenen Kinder und der beruflichen Tätigkeit müssen sich immer mehr Menschen gleichzeitig auch mit der Betreuung der pflegebedürftigen Großeltern befassen. Zu dieser seelisch sehr schwierigen Situation können darüber hinaus finanzielle Belastungen auf die Kinder zukommen, denn laut Gesetz sind sie dazu verpflichtet, den Unterhalt für ihre Eltern zu finanzieren.

Was passiert, wenn die Pflege zu teuer wird?
Das Thema Elternunterhalt gewinnt besonders dann an Bedeutung, wenn die Angehörigen nicht zu Hause versorgt werden können und eine Unterbringung im Pflegeheim notwendig wird. So kann eine Heimunterbringung schnell 5.000 Euro und mehr im Monat kosten. Oft müssen die Eltern Sozialhilfe beantragen, wenn sie nicht mehr in der eigenen Wohnung leben können, denn die Kosten für eine Heimunterbringung übersteigen in vielen Fällen die vorhandenen Einkünfte – trotz Rente oder Pension und Leistungen der Pflegeversicherung. Unterstützen die Sozialämter die Pflegebedürftigen mit Sozialhilfe, wird geprüft, ob diese unterhaltspflichtige Kinder haben. So versuchen die Ämter im Anschluss, die gezahlten Leistungen von den Kindern wieder zurückzuholen.

Womit wird die Pflege finanziert?
Zuerst werden das Pflegegeld und die Rente des Betroffenen herangezogen, als Nächstes sein vorhandenes Sparvermögen oder Haus. Lediglich 2.600 Euro gelten als Notfallreserve und werden für die Pflege nicht angerechnet. Dann wird der Ehegatte zur Zahlung verpflichtet. Erst danach sind die Kinder an der Reihe. Der Gesetzgeber verlangt hierbei von den Angehörigen der Pflegebedürftigen, ihre finanzielle Situation offenzulegen. Zum Schutz vor Leistungsmissbrauch darf das Sozialamt auch Informationen über Bankkonten und Geldanlagen einholen. Unter Umständen können sogar Schenkungen der Eltern an die Kinder innerhalb der letzten zehn Jahre für die Berechnung der Pflege geltend gemacht werden.
Tipp: Bevor Sie als unterhaltspflichtiges Kind dem Sozialamt Auskünfte erteilen, sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt und informieren Sie sich, was bei der Berechnung abzugsfähig ist. So wissen Sie genau, welche Freibeträge für Sie gelten und ob Ihre Altersvorsorge auch sicher berücksichtigt wird. Bereits hier können wichtige Weichen für das weitere Verfahren gestellt werden.

Was müssen die Kinder zahlen?
Nahe Verwandte von Pflegebedürftigen müssen nicht um ihre Existenzgrundlage bangen, denn den Angehörigen wird ein vom Gesetzgeber festgelegter Freibetrag zugestanden, um angemessen leben zu können. Dieser Freibetrag, auch Schonvermögen oder Selbstbehalt genannt, bezieht sich auf das Nettoeinkommen des jeweiligen Kindes, zu dem Einnahmen durch Mieten, Renten, Zinsen und alle anderen Arten von Verdienst hinzugerechnet werden. Von diesem Gesamtbetrag werden Ausgaben für Versicherungen, Ratenzahlungen und Kredite sowie Kinderbetreuungskosten abgezogen. Außerdem sind Rücklagen für eine private Altersversorgung bis zu einer Höhe von fünf Prozent des Bruttoeinkommens abzugsfähig – ebenso wie Unterhaltszahlungen an eigene Kinder oder Exehegatten. Liegt der Restbetrag des monatlichen Einkommens unter dem Freibetrag, sind Sie als Kind nicht unterhaltspflichtig. Dieser Freibetrag wird alle zwei Jahre sowie bei Bedarf aktualisiert. Sollten Sie also bereits Elternunterhalt zahlen, empfiehlt es sich, die Höhe vom Sozialamt bei Änderungen neu berechnen zu lassen. Über das Schonvermögen hinaus gibt es außerdem verschiedene Minderungsgründe und Härtefallregelungen, die den Unterhaltsbetrag weiter absenken können. Für weiterführende Informationen empfehlen wir Ihnen u.a. den folgenden Link:

www.elternunterhalt.org 


Frühe Vorsorge lohnt sich – der Staat hilft
Je früher Eltern vorsorgen, desto größer ist die Chance, dass die eigenen Kinder keinen oder nur geringeren Elternunterhalt zahlen müssen. Eine Pflegeversicherung schützt vor hohen finanziellen Belastungen im Pflegefall, und durch die Zahlung eines individuell festgelegten Tagessatzes wird die Einkommens- und Vermögenssicherung für Pflegebedürftige und deren Angehörige sichergestellt. Auch der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit privater Absicherung für den Pflegefall erkannt. Daher fördert er die Eigenvorsorge mit einer staatlich bezuschussten privaten Pflege-Zusatzversicherung – dem sogenannten „Pflege-Bahr“.
Mehr Informationen zur privaten Pflegeversicherung und der Förderung durch Pflege-Bahr erhalten Sie unter:


www.vrblausitz.de/pflege