Sozialrechtliche Leistungen für werdende Eltern

Datum: Mittwoch, 31. Januar 2018 11:54

 

Nichts ist für werdende Eltern größer als die Vorfreude auf den Nachwuchs. Es wird sich auf einen Vornamen geeinigt, das Kinderzimmer wird vorbereitet und die ersten Sachen gekauft. Nun steht der Geburt also nichts mehr im Wege, das Baby kann kommen! Oder?!

Wie bei allen Sachen in Deutschland, spielt die Bürokratie auch bei der Schwangerschaft und Geburt eine Rolle. Welche finanziellen Mittel stehen den Eltern zur Verfügung? Was sind Mutterschutz und Elternzeit? Wie verhält es sich mit dem Job? Fragen über Fragen, mit denen man sich am besten im Vorfeld beschäftigen sollte. Schwangeren- und Familienberatungsstellen in der Region stehen einem dazu gern mit Rat und Tat zur Seite.

Die Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit
(www.arbeitswelt-elternzeit.de) ist für werdende Eltern in Brandenburg ebenfalls in Bezug auf Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit und Wiedereinstieg in den Beruf ein sehr guter Ansprechpartner.

Der Mutterschutz ist im Mutterschutzgesetz geregelt und gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es soll gewährleistet werden, dass alle schwangeren und stillenden Mütter keinen beruflichen Nachteil erlangen. Zudem soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für Kind und Mutter im Vordergrund stehen. Änderungen ab dem 1. Januar 2018:

  • übersichtlichere und verständlichere Regelungen im Mutterschutzgesetz
  • Studentinnen und Schülerinnen werden im Mutterschutzgesetz berücksichtigt.
  • Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot (branchenunabhängig)
  • behördliches Genehmigungsverfahren für Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr


Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten endet die Schutzfrist 12 Wochen nach der Entbindung. Kündigungen sind vom Anfang der Schwangerschaft bis zum Ablauf des vierten Monats nach der Entbindung nicht zulässig. Zudem haben die Mütter weiterhin einen Urlaubsanspruch. Im Mutterschutzgesetz sind außerdem folgende Mutterschaftsleistungen geregelt, um die Mutter (im Arbeitsverhältnis) vor finanziellen Nachteilen zu schützen:

Mutterschaftsgeld (sichert das Einkommen während der Schutzfrist):

  • früheste Beantragung sieben Wochen vor dem geplanten Entbindungstermin
  • wird von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt


„Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Bei einer wöchentlichen Abrechnung handelt es sich um die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag.“

Arbeitgeberzuschuss (übertrifft d. Nettolohn 13 €/ Tag, muss Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss gewähren)

Mutterschutzlohn (durch Beschäftigungsverbot vor und nach der Schutzfrist, wird trotzdem ihr Durchschnittsverdienst gezahlt)


Elternzeit und Elterngeld (Anspruch setzt ein Arbeitsverhältnis voraus)

Der Elternzeitanspruch besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Jedes Elternteil kann bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen, wobei die acht Wochen Mutterschutzfrist (nach Entbindung) angerechnet werden. „Um die vollen 36 Monate Elternzeit in Anspruch zu nehmen, müssen Sie mindestens zwölf Monate Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes „verbrauchen”. Die weiteren 24 Monate Elternzeit können Sie dann bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen.“ Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss beim Arbeitgeber angemeldet werden.

Das Elterngeld ist eine Ersatzleistung für das bisherige Einkommen. Wie hoch das Elterngeld ausfällt, kann ganz einfach über einen Elterngeldrechner ermittelt werden: www.elterngeldrechner.de. Durch einen Antrag bei der Elterngeldstelle kann das Geld beantragt werden. Die persönlichen Daten der Eltern und des Kindes (Geburtsurkunde) sowie ein Einkommensnachweis des Arbeitgebers sind bei der Antragstellung erforderlich.
Eltern, die in Deutschland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt und ist ab dem dritten Kind gestaffelt:

  • für das erste und zweite Kind monatlich 194 Euro
  • für das dritte Kind 200 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro

Kindergeld gibt es grundsätzlich:

  • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
  • für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr,
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.


„Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese selber bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit. Wer Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse seine steuerliche Identifikationsnummer und die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angeben.“

Marc Richter – NGK OSL Nord


www.netzwerk-gesunde-kinder.de