Was ändert sich für Kinder, wenn sich ihre Eltern trennen oder scheiden lassen?
Trennung auf Paarebene ist nicht gleich Trennung auf Elternebene. Die elterliche Sorge ist geregelt über § 1626a BGB. Es tritt mit der Trennung oder Ehescheidung keine automatische Änderung ein.
Eltern bleiben Eltern ein Leben lang trotz Trennung/ Scheidung des Elternpaares!
Die Scheidung als Solches ist das symbolische Zerreißen der Heiratsurkunde durch einen Beschluss des Amtsgerichts. Wenn Eltern sich scheiden lassen, wird vom zuständigen Amtsgericht von Amtswegen keine Entscheidung hinsichtlich der Angelegenheiten der gemeinsamen Kinder des Ehepaares, insbesondere keine über die elterlichen Sorge, den Umgang oder den Kindesunterhalt, getroffen. Das Amtsgericht informiert das örtlich zuständige Jugendamt, dass sich Eltern scheiden lassen. Das Jugendamt schreibt die Eltern an und informiert über die Möglichkeiten der Beratung.
Vieles ändert sich jedoch für alle Familienmitglieder. Die Trennung von Paaren bedeutet für Kinder meist der Auszug eines Elternteils oder Umzug mit einem Elternteil in neues Zuhause. Es kommen neue Partner, deren Familien und vielleicht auch weitere Kinder hinzu. Die Eltern sind oft hochemotional. Es ist wichtig für Kinder, dass ihre Eltern in der Lage sind, wie in der Zeit des Zusammenlebens die Betreuung, den Kontakt bzw. den Umgang für das Kind/ die Kinder einvernehmlich zu regeln. Sie sollten die finanziellen Bedarfe des Kindes/ Kinder, den sogenannten Kindesunterhalt klären. Die Eltern sind in der Verantwortung, dies zum Besten zu regeln, denn die Kinder haben sich nicht getrennt. Die Kinder wollen in der Regel weiterhin beide Elternteile in ihrem Leben haben.
Falls es den Eltern allein nicht gelingt, unterstützen Elternberatungsstellen und das Jugendamt den Regelungs- und Abstimmungsprozess. Sollte auf diesem Weg keine Lösung gefunden werden, können sich Elternteile allein oder mit Hilfe einer/eines RechtsanwältIn mit Tätigkeitsschwerpunkt im Familienrecht an das Amtsgericht am Wohnort der Kinder wenden. Es gibt für gerichtliche Verfahren betreffend die elterliche Sorge und den Umgang im Gegensatz zum Kindesunterhaltsverfahren keinen Anwaltszwang.
Zur Unterstützung der Kinder in den gerichtlichen Verfahren, die elterliche Sorge und den Umgang betreffend, wird oft vom Amtsgericht für das Kind/ Kinder ein Verfahrensbeistand „Anwalt des Kindes“ (Rechtsanwälte/ Sozialpädagogen/ Sozialarbeiter) bestellt. Dieser vertritt die Interessen des Kindes und wird auch als Vermittler eingesetzt.
Das Jugendamt ist an allen Verfahren die elterliche Sorge und den Umgang betreffend beteiligt.
Die Beratung in den Beratungsstellen und im Jugendamt ist kostenfrei. Das gerichtliche Verfahren ist mit Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verbunden, die grundsätzlich jeder Elternteil selbst trägt. Hierfür kommen selten Rechtschutzversicherungen auf. Es besteht die Möglichkeit, bei geringem Einkommen Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe beim Amtsgericht zu beantragen.
Wichtig ist es, die Kinder im Blick zu haben, d.h. über den eigenen Paarkonflikt nicht aus dem Blick zu verlieren. Die Eltern sind die Erwachsenen, Kinder bleiben Kinder. Gut ist es für Kinder, wenn ihnen nach der Trennung der Eltern so viel wie möglich an Gewohntem wie Rituale, die Schule, der Hort, die Freunde, die Großfamilien etc. erhalten bleibt. Dies erfordert viel Kraft, viel Geduld und viel Verständnis von allen Beteiligten.
Literaturtipps:
- „Glückliche Scheidungskinder – Was Kinder nach der Trennung brauchen“ – Remo H. Largo/ Monika Czernin
- „Fips versteht die Welt nicht mehr – Wenn Eltern sich trennen“ – Jeannette Randerath/ Imke Sönnichsen
- „Alles Familie!“ – Alexandra Maxeimer/ Anke Kuhl
Antje Gerdes
Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin
HEA Rechtsanwälte
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