Jedes Kind hat das Recht in einer Familie aufzuwachsen
Karl-Heinz Köckritz, Diplom-Sozialarbeiter/-pädagoge, Diplom-Pädagoge
Jugendhilfe Cottbus gem. GmbH, Erziehungs- und Familienberatungsstelle, Thiemstraße 39, 03050 Cottbus
Wie wird ein Kind ein Pflegekind?
Der Fall: Kinder geraten in ihrer Familie in Not. Die Eltern sind nicht in der Lage, das alltägliche Leben mit ihren Kindern geregelt zu bekommen. Aufgrund ihrer eigenen Lebensproblematik sind sie allzu sehr mit sich selbst beschäftigt und können ihren Kindern keine verlässlichen Eltern sein. Manche Eltern können aufgrund einer eigener schweren Erkrankung oder eines Unfalls ihre Kinder nicht mehr versorgen, andere Eltern geraten aufgrund äußerer Umstände wie Arbeitslosigkeit oder Scheidung in eine schwere emotionale Krise. - Bei Bekanntwerden/Bekanntsein des Falles wird zuallererst diesen Eltern vom Jugendamt Hilfe angeboten, die darauf abzielt, dass die Eltern ihre Kinder wieder selbst versorgen können. Diese ambulanten familienstützenden Maßnahmen (z.B. Sozialpädagogische Familienhilfe) werden für einen längeren Zeitraum angeboten. In dieser Zeit soll sich die Familie wieder stabilisieren, damit die Eltern ihre Kinder wieder eigenverantwortlich erziehen können. Meist sind die familienstützenden Hilfen zur Erziehung erfolgreich, besonders dann, wenn äußere Ursachen für die Familienkrise verantwortlich waren. Liegen die Ursachen der Familienkrise jedoch überwiegend in der Persönlichkeit der Eltern begründet, dann können diese die ihnen angebotenen Familienhilfen häufig nicht annehmen und die Kinder leben weiterhin in einer Gefährdung. - Das Jugendamt muss dann einen Schritt weiter gehen und bei Kindeswohlgefährdung die Eltern davon überzeugen, dass die Kinder vorerst die Familie verlassen und anderweitig versorgt werden müssen. Sind die Eltern nicht einverstanden, muss das Jugendamt zum Schutz des Kindes das Familiengericht einschalten. Dieses kann die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie veranlassen.
Manchmal müssen Kinder zu ihrem Schutz direkt und schnell aus seiner Familie geholt und untergebracht werden. Dieses Kind wird dann vom Jugendamt „in Obhut“ (SGB VIII, § 42) genommen und findet erst einmal je nach Alter Unterkunft in einer Bereitschaftspflegestelle oder dem Kinder-und Jugendnotdienst. Unmittelbar wird vom Amt das Familiengericht eingeschaltet, wenn notwendig.
Recht auf Familie?
Kinder haben ein Recht darauf, in einer Familie aufzuwachsen. Daher wird für jedes Kind geprüft, ob es in einer Pflegefamilie leben kann.
- Kann es sich auf Menschen einlassen?
- Kann es Nähevertragen?
- Möchte es in einer Familie leben?
- Wird die Rückkehr zur Herkunftsfamilie unwahrscheinlich sein?
- Was hat das Kind für Bedürfnisse?
- Gibt es Bewerber, die zu diesem Kind passen?
Spricht alles dafür, dass das Kind in einer Pflegefamilie leben kann, dann müssen die Sorgeberechtigten, das Jugendamt und evtl. das Gericht entsprechend entscheiden.
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