Im Namen der Kinder!

Datum: Freitag, 25. August 2017 10:55

Hier noch einige weniger bekannte Rechte:

Kinder dürfen ab sechs Jahren allein ins Kino gehen, in Filme die ab 6 Jahren freigegeben sind. Filme mit FSK-12-Kennzeichnung, also für Kinder ab 12 Jahren, dürfen Kinder ab 6 Jahren auch schon sehen, allerdings nur in Begleitung der Eltern. Wer jünger als 14 Jahre ist, muss spätestens 20 Uhr das Kino verlassen haben, Jugendliche 22.30 Uhr. Kinder haben ein Recht Privatsphäre und damit auf Geheimnisse. Tagebücher, Briefe und Smart-phone sind für Eltern daher tabu, es sei denn es besteht Verdacht auf eine Straftat. Das Recht auf Privatsphäre bestimmt auch, dass Kinder ihre Ruhe haben und allein sein dürfen, wenn sie z.B. von ihren Geschwistern geärgert werden. Sie müssen einen Rückzugsort haben.

Kinder haben ein Recht auf eigene Meinung und dürfen diese ihren Eltern gegenüber klar sagen. Im Zweifelsfall allerdings haben die Eltern das letzte Wort.

Kinder haben ein Recht auf Beteiligung an kulturellen und künstlerischen Betätigungen. Die Mitwirkung an kleinen Aufführungen ist ab 3 Jahren gestattet, die Mitwirkung im Theater ab 6 Jahren. Wenn die Kinder an den Proben für solche Aufführungen mitwirken wollen, braucht es eine extra Genehmigung. Die erlaubten Zeiten regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Kinder haben das Recht, mit anderen Kindern zusammenzukommen. Das ist vor allem ab dem Vorschulalter wichtig für sie, denn in der Begegnung mit anderen Kindern üben sie soziale Kompetenzen wie Teamfähigkeit, Rücksichtnahme, Toleranz, Verlässlichkeit, Taktgefühl. Sie erproben die Regeln des sozialen Miteinanders: Vereinbarungen aushandeln, sich streiten und versöhnen. In Gruppen lernen Kinder wichtige Rollen wie Anführer, Mitläufer oder Verräter kennen und machen Erfahrungen wie Zusammenhalt und Ausgrenzung.


Wann und wo dürfen Kinder laut sein?

Kinder haben ein Recht darauf, laut zu sein. Es gibt sie immer wieder: Kinderlose oder Rentner, die gegen die lauten Nachbarskinder klagen. Und fast immer fallen die Urteile klar zu Gunsten der Jüngsten aus. Kinderlärm ist kein Lärm und fällt damit nicht unters Immissionsschutzgesetz. Nachbarn müssen Kinderlärm tolerieren: Das Geschrei von Babys oder Kleinkindern müssen sie auch während der Ruhezeiten hinnehmen. Anders ist es bei älteren Kindern: Von ihnen kann man verlangen, dass sie während der Mittags- und Nachtruhe ruhig sind. Auch das Musizieren auf Instrumenten müssen Nachbarn tolerieren. Zwei bis drei Stunden täglich auf dem Schlagzeug oder der Posaune üben, sind ok. Zuletzt hat das Münchner Amtsgericht einer Familie mit vier Kindern dahingehend Recht gegeben. Die Urteile sind aber kein Freibrief für Kinder und deren Eltern. Eine gewisse Rücksichtnahme wird von ihnen erwartet: So ist lautes Schreien und Rennen im Hausflur ebenso zu unterlassen, wie das Springen von Stühlen und Betten, wenn unter einem Nachbarn wohnen.


Kinderpflichten

Kinder haben vor allem Rechte. Das können und sollen sie durchaus einfordern – gegenüber ihren Eltern, den Lehrern, dem Bürgermeister. Demgegenüber stehen nur wenige Pflichten. Sicher allen Eltern und Kindern bekannt ist die Schulpflicht. In Deutschland fällt die Schule unter Aufsicht der Länder, so dass diese in ihren Verfassungen die Schulpflicht regeln. In der Regel beginnt die Schulpflicht zwischen dem 6. und 8. Lebensjahr, je nach Geburtstag des Kindes und Stichtag-Regelung, und endet mit 14 bzw. 15 Jahren. In Sachsen müssen Kinder mindestens 9 Jahre die Schule besuchen, in Brandenburg 10 Jahre. Je nach Ausbildungsweg schließt sich dem noch die Berufsschulpflicht an. Die Schulpflicht endet mit dem 18. Geburtstag. In vielen anderen Staaten der Welt gibt es keine Schulpflicht, dort dürfen Eltern ihre Kinder auch zu Hause unterrichten. Auch in Deutschland gibt es immer wieder Eltern, die ihre Kinder lieber selbst zu Hause unterrichten wollen. Sie müssen mit Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder sogar Sorgerechtsentzug rechnen.

Weniger bekannt dürfte sein, dass Kinder zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet sind. Paragraph 1619 des Bürgerlichen Gesetzbuches legt fest: „Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.“ In Frage kommen einfache Tätigkeit im Haushalt, wie das Ausräumen des Geschirrspü- lers, Wäsche aufhängen, Müll herunterbringen, aber auch Einkäufe erledigen oder auf die jüngeren Geschwister aufpassen. Dabei müssen Eltern und Kinder immer einen Kompromiss finden, zwischen ausreichend Freizeit, genug Zeit für Schule und Hausaufgaben und angemessener Hilfe im Haushalt. Der BGH hat in einem Urteil erklärt, dass für Jugendliche ab 14 Jahren eine Stunde Hausarbeit pro Tag angemessen ist. Der Großteil der anfallenden Aufgaben sollte aber weiter von den Eltern übernommen werden. Auch wenn das BGB die Pflicht zur Mithilfe festschreibt, gerichtlich einklagen und durchsetzen, könnten Eltern diese in der Praxis wohl nicht, das hat bisher auch noch keiner versucht.

Holger Hofmann, Geschäftsführer des Deutschen Kinderhilfswerkes formuliert es dann auch etwas diplomatischer: „Man sollte die Rechte von Kindern nicht in unmittelbarer Abhängigkeit zu den Pflichten sehen. Der Anspruch auf die Rechte ist unabhängig von den Pflichten gegeben. Allerdings besteht natürlich ein Zusammenhang von Rechten die man in einer Demokratie geniesst und den Pflichten die man als Bürger in dieser Demokratie hat. So gesehen würde ich dann aber besser von Verantwortung sprechen. Kinder haben die Verantwortung nicht leichtfertig mit ihrem Recht auf Bildung umzugehen und die Mitverantwortung für ein gelingendes Zusammenleben in der Familie, dazu gehört dann auch Sauberkeit und Ordnung im Haushalt.“

Kinder in Nöten können sich bundesweit an die kostenfreie Nummer gegen Kummer wenden: Montag bis Samstag 14 - 20 Uhr: 0800 111 0333