Bierdeckel oder Roman?

Datum: Dienstag, 30. Oktober 2018 14:53

Finanztipps:

Steuerberatungskosten absetzen: Ganz gleich ob das Honorar für den Steuerberater, der Mitgliedsbeitrag für den Lohnsteuerhilfeverein oder die Kosten für die Steuersoftware: All diese Ausgaben sind als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.

Preisvergleich Steuerberater: Steuerberater müssen sich zwar an eine vorgegebene Gebührenordnung halten. Diese legt aber nur Mindest- und Höchstgrenzen fest. Da der Spielraum innerhalb dieser Grenzen relativ groß ist, sollte man Preise vergleichen und sich mehrere Angebote einholen. So kann der Satz für die angefangene halbe Stunde zwischen 30 und 70 Euro betragen.

Steuerklassenwechsel: Sie können einmal im Kalenderjahr Ihre Steuerklasse wechseln, spätestens zum 30. November sollte der Antrag für das laufende Jahr abgegeben werden. In besonderen Situationen wie bei einer Heirat  oder Scheidung ist ausnahmsweise ein weiterer Steuerklassenwechsel möglich.

Unterhalt steuerlich absetzen: Wenn Sie Unterhalt an Ihre Kinder oder Ihren Ex-Partner zahlen, können Sie diesen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Dazu darf das Kind kein Kindergeld mehr erhalten (weil es z.B. über der Altersgrenze liegt), Sie müssen zur Unterhaltszahlung verpflichtet sein und der Unterhaltsempfänger darf eine bestimmte Vermögensgrenze nicht überschreiten. Je nachdem, an wen der Unterhalt gezahlt wird, können bis zu 9.000 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung oder bis zu 13.805 Euro als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden.

Mehr Elterngeld durch Steuerklassen-Wechsel: Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach der Höhe des Nettoeinkommens vor der Geburt. Verheiratete, werdende Eltern sollten daher über einen Steuerklassen-Wechsel nachdenken. Der Steuerklassenwechsel sollte schnellstmöglich nach dem positiven Schwangerschaftstest erfolgen, möglichst sieben Monate vor dem errechneten Geburtstermin.

Mehr Kindergeld für Patchwork-Familien: Patchwork-Familien können mit etwas Geschick die Höhe des Kindergeldes  beeinflussen. Die Familienkasse unterscheidet zwischen Zahlkindern (für sie wird das Kindergeld ausgezahlt) und Zählkindern (sie zählen mit, das Kindergeld wird aber an den Ex gezahlt). Wenn ein Paar nun Kindergeld für ein gemeinsames Kind beantragt, der Vater aber schon zwei Kinder aus der vorherigen Beziehung hat, können sie das gemeinsame Kind als drittes Kind zählen lassen und erhalten so mehr Kindergeld.  Dafür muss allerdings der Vater das Kindergeld beantragen.

Kinderzuschlag: Familien mit einem vergleichsweise geringen Einkommen sollten prüfen, ob sie Anspruch auf einen Kinderzuschlag haben. Vor allem während der Elternzeit eines der Partner für das zweite oder dritte Kind kann sich das lohnen, da dann das Familieneinkommen geringer und der Bedarf höher ist. Wer Anspruch auf Kinderzuschlag hat, erhält in der Regel auch Kosten für Klassenfahrten, Mittagessen in Kita/ Schule oder für Musikschule bzw. Sportverein erstattet. Einen Rechner finden Sie unter: https://familienportal.de/familienportal/rechner-antraege/kiz 

Oma als Babysitter: Wenn die Großeltern öfter mal als Babysitter einspringen, dafür aber kein Geld wollen, kann man ihnen zumindest die Fahrtkosten zahlen. Wenn Eltern den babysittenden Familienangehörigen die Fahrtkosten erstatten, die durch die Kinderbetreuung entstehen, können sie diese von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür: eine schriftliche Vereinbarung zwischen Eltern und Großeltern und eine Überweisung der Fahrtkosten.

Mehr Zinsen nach Heirat: Wenn ein Paar heiratet, kann der Sparerpauschbetrag neu aufgeteilt werden. Das kann sich finanziell lohnen, wenn einer der beiden über ein deutlich höheres Vermögen verfügt. Waren vor der Ehe maximal 801 Euro Kapitalerträge pro Partner steuerfrei, sind es nach der Eheschließung 1.602 Euro für beide gemeinsam. Das heißt: Einer der beiden könnte beispielsweise 1.200 Euro Sparerpauschbetrag für sich nutzen, wenn dem anderen 400 Euro reichen.

Tipps: Steuern sparen, wenn man Kinder hat

  • Lehrverträge, Studien- oder Schulbescheinigungen der Kinder: Schulgelder oder ähnliche Zahlungen für kostenpflichtige Bildungseinrichtungen sind bis zu 30% steuerlich absetzbar
  • Kinderbetreuungskosten bei Kindern bis 14 Jahre: Sie können bis zu einer Höhe von 6.000 Euro abgesetzt werden – unter der Voraussetzung, dass ein Arbeitsverhältnis mit schriftlichem Vertrag mit Kita, Tagesmutter oder Verwandten vorliegt. Verpflegungskosten zählen allerdings nicht dazu.
  • Wer kein Kindergeld mehr erhält, dem Nachwuchs aber freiwillig Unterhalt leistet, kann diese Zahlungen als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Diese und weitere Tipps finden Familien in der Checkliste des Lohnsteuerhilfevereins für Arbeitnehmer Westfalen e.V. mit Sitz in Cottbus. Hier erhalten sie eine umfassende Beratung zur Einkommensteuererklärung – und das ganzjährig.

Darüber hinaus bieten sie:

  • Einreichung der Steuerunterlagen
  • Berechnung des steuerlichen Ergebnisses
  • Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs
  • Anträge auf Lohnsteuerermäßigung
  • Eintragung von Freibeträgen
  • Beratung bei der Wahl der richtigen Steuerklasse
  • Einspruchs- oder Änderungsanträge
  • Beratung in Kindergeldangelegenheiten


www.lh-westfalen.de